Datenschutz - Woher bezieht die Handwerkskammer die Gewerbeerträge/Gewinne?

Nach Paragraph 113 Absatz 2 der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer berechtigt, von den Finanzämtern die Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Beiträge zu erhalten. Die Finanzämter sind gemäß Paragraph 31 Abgabenordnung berechtigt und verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Beitragsberechnung erforderlichen Steuerdaten mitzuteilen. Es werden ausschließlich diese Daten an die Handwerkskammer übermittelt. Nach Paragraph 113 Absatz 2 der Handwerksordnung sind auch die Mitgliedsbetriebe verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen. Das Steuergeheimnis ist auch von der Handwerkskammer zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Selbst innerhalb der Handwerkskammer haben nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.

Die Beitragsbemessungsgrundlagen (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) erhalten wir von der AKG GmbH (Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen). Dies ist ein zukunftsorientiertes Dienstleistungsunternehmen in Dortmund, zuständig für 125 Kammern in Deutschland. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für Industrie- und Handelskammern sowie für Handwerkskammern zum Zweck der Ermittlung und Verteilung von Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung der Kammern.

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