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Warum es sich lohnt, Meister seines Handwerks zu werden!Der Weg zum Meister

Die Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in der Tasche - was nun?
Weiterbildung oder ein Routine-Job? Wer einen kreativen Beruf sucht, in dem selbstständiges "Anpacken" gefragt ist, der ist im Handwerk richtig.
Der Meisterbrief ist ein Qualitäts- und Vertrauenssiegel für Produkte und Leistungen des Handwerks. Handwerker mit Meisterbrief weisen gegenüber ihren Kunden aus, dass sie können, was sie anbieten. "Made in Germany" ist und bleibt ein Garant für hohe Qualität. Klassische und traditionelle Berufe sind ebenso vertreten wie Berufe, in denen High-Tech gefragt ist. Durch modernste Technik wird die traditionelle Handarbeit perfekt.

Das Handwerk verspricht neben abwechslungsreicher Arbeit auch Selbstverwirklichung und durch die Meisterprüfung einen sicheren Arbeitsplatz. Ob als Selbstständiger oder als leitender Angestellter, der anstehende Generationswechsel im Handwerk ist ein weiterer Anreiz, den Meisterbrief zu erstreben. Immer mehr Betriebe haben keinen Nachfolger innerhalb der Familie und stehen deshalb zum Verkauf, wobei dies die Preise für Handwerksunternehmen fallen lässt.

Der Meisterbrief als Qualifikation erstreckt sich nicht nur auf zulassungspflichtige, sondern auch auf zulassungsfreie Handwerke. Die Meisterbriefe der Handwerke in der Anlage A und der Anlage B der Handwerksordnung sind absolut gleichwertig. Und wer sich in einem zulassungsfreien Handwerk für die Meisterprüfung entscheidet, entscheidet sich für Qualität und für eine sicherere Zukunft.  

Genug Gründe, um Meister zu werden!

  • Die verbesserten Bedingungen einer Förderung durch das "Meister-BAföG" steigern die Attraktivität der Meisterausbildung noch weiter.
  • Durch das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung erhalten Sie alle notwendigen fachlichen, betriebswirtschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen, um selbstständig ein Unternehmen führen zu können und Lehrlinge auszubilden.
  • Sie streben eine akademische Laufbahn an, wollen aber ein fundiertes Standbein im Handwerk? Kein Problem, denn der Meisterbrief ermöglicht Ihnen auch den freien Zugang zu einer Hochschule.
     

Nehmen Sie Ihre Zukunft selbst in die Hand!
Die Meisterprüfung ist ein ideales Sprungbrett für dynamische junge Menschen.

Hier finden Sie alle Meistervorbereitungskurse der Handwerkskammer der Pfalz.



Rechtsgrundlagen der Meisterprüfung

Die Handwerksordnung, die Meisterprüfungsverfahrensverordnung, die Verordnung über die gemeinsamen Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk, sowie die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil des jeweiligen Handwerks können bei der Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse eingesehen werden.

§ 45 ff HWO   

MPVerfVO     

Prüfungsordnung



Zuständigkeit

Für das Prüfungsverfahren und die Abnahme der Prüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling

  • seinen ersten Wohnsitz hat oder
  • in einem Arbeitsverhältnis steht oder
  • eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
  • ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstständig betreibt.

Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss erteilen (Freistellung).



Teile der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
    

Teil I: Die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten

Teil II: Die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk

Teil III: Die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse

Teil IV: Die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
    

Die einzelnen Teile der Meisterprüfung können in beliebiger Reihenfolge zu verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden. 

Die Meisterprüfung kann dreimal wiederholt werden. Die Wiederholung einzelner Teile der Meisterprüfung ist auch möglich, bevor alle vier Teile der Meisterprüfung abgelegt sind.

 

Zulassungsvoraussetzungen

Zulassung zur Meisterprüfung 

Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

  1. Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder §51a, Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

  2. Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
    Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk
      

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien.



Befreiung von Teilen der Meisterprüfung

Handwerksmeister:

Prüflinge, welche die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk bereits bestanden haben, sind von den Teilen III und IV und durch den Meisterprüfungsausschuss auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in gleichartigen Prüfungsfächern ganz oder teilweise zu befreien.   

Absolventen von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen:

Prüfungsbewerber, welche die Diplomprüfung oder die Abschlussprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule bestanden haben, können auf Antrag von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit werden, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung.   

Andere Weiterbildungsqualifikationen: 

Ausbildereignungsprüfung:

Mit Erfolg abgelegte Prüfungen der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Seemannsgesetz oder dem Bundesbeamtengesetz werden als Voraussetzung für die Befreiung von Teil IV - Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse - der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt. 

Geprüfte/r Fachmann/-frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung oder Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung:

Diese Prüfungen werden als Voraussetzung für die Befreiung von Teil III - Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse - der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt.   





Anmeldung zur Meisterprüfung

Der Zulassungsantrag muss vor Ablegung des ersten Prüfungsabschnittes der Meisterprüfung bei der Handwerkskammer der Pfalz eingegangen sein. Er gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Meisterprüfung.

 Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen als Kopie beizufügen:

  • Gesellenbrief oder Facharbeiterzeugnis

In beglaubigter Kopie sind ggf. folgende Unterlagen zu ergänzen:

  • Entsprechende Zeugnisse, sofern eine Befreiung von Teilen der Meisterprüfung beantragt werden soll.

  • Teilprüfungszeugnisse anderer Kammern.

  • Nachweis über Tätigkeiten in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, sofern kein Gesellenbrief vorliegt.
       

Soweit eine Behinderung vorliegt, werden die besonderen Belange bei der Meisterprüfung berücksichtigt, wenn dies mit dem Prüfungszweck zu vereinbaren ist. Der Nachweis der Behinderung ist bei der Anmeldung zur Prüfung zu führen.

zu Formulare + Downloads



Gebühren und Kosten der Meisterprüfung

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer.

Die Gebühren seit 1. Januar 2016

Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Einladung zur Prüfung.
    

Weitere Gebühren

Bei Meisterprüfungen, für die von der Handwerkskammer zusätzliche Personal-, Material-, Raum- und Sachkosten geleistet werden, wird die Gebühr entsprechend erhöht.

Kosten, die durch die Abhaltung einer vom Prüfling beantragten Einzelprüfung oder durch die Abnahme der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit und/oder der Arbeitsprobe/Situationsaufgabe außerhalb des Prüfungstermines oder Prüfungsortes entstehen, sind vom Prüfling der Handwerkskammer zu erstatten.

Der Prüfling muss für anfallende Kosten (z.B. Personal-, Material-, Raum- und Sachkosten) aufkommen, wenn ihm eine Werkstatt zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit zur Verfügung gestellt wird. Über die voraussichliche Höhe der Kosten wird der Prüfling rechtzeitig unterrichtet.

Die Kosten sind von Beruf zu Beruf unterschiedlich und können die Prüfungsgebühr zum Teil erheblich überschreiten. Der genaue Betrag wird mit der Einladung zur Prüfung bekannt gegeben und in Rechnung gestellt.



Wiederholung der Meisterprüfung

Die jeweilige Gebühr richtet sich nach der Höhe der Meisterprüfungsgebühr.   

 

Gebühr bei Rücktritt

Tritt der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so werden 50,-- € für Verwaltungsgebühren berechnet.

Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin bzw. tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat zurück, so ist die Prüfungsgebühr voll zu entrichten.

Einzahlungsbelege der Prüfungsgebühr sind zur Prüfung mitzubringen und auf Verlangen vorzuzeigen. Ist die Zahlung der Prüfungsgebühr am Prüfungstag nicht nachweisbar, ist eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich. 



Meistervorbereitungskurse

Wir bieten Vorbereitungskurse auf die Teile III (wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse) und IV (Berufs- und Arbeitspädagogik) sowie Teilzeit-Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Teile I und II der Meisterprüfung in den unter nachfolgendem Link aufgeführten Berufen an.
 
Die Anmeldung und Teilnahme an einem Vorbereitungskurs beinhaltet noch keineswegs die Berechtigung zur Teilnahme an der Meisterprüfung. Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Bitte beachten Sie die Zulassungsbedingungen zur Meisterprüfung.

 
Hier finden Sie unser aktuelles Angebot zur Meistervorbereitung:



Meisterprüfungsordnungen

Die Meisterfortbildung vermittelt ein Handwerk in seiner ganzen Theorie und Praxis und das für eine erfolgreiche Selbstständigkeit unverzichtbare Wissen in den Bereichen Betriebswirtschaft, Unternehmensführung und Arbeitspädagogik.

Sie finden die Meisterprüfungsordnungen zum "Download" im Portal "Das bayerische Handwerk"

http://www.hwk-bayern.de

Die im Internetangebot des "bayerischen Handwerkstages" verfügbaren Meisterprüfungsordnungen sind freundlicherweise für Ihre Verwendung frei gegeben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass wir, wie auch der/die Betreiber des Portals "Das bayerische Handwerk" trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle keine Haftung für die Inhalte externer Links übernehmen können.



Aufstiegsbonus I

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz gewährt Absolventinnen und Absolventen von Meisterprüfungen den Aufstiegsbonus I.

Mit dem Aufstiegsbonus I in Höhe von 2.000 € soll die Bereitschaft, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken, finanziell gewürdigt werden.

Weitere Informationen...



Meister-Bafög - Aufstiegsförderung

Finanzierungshilfen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)  
 

Die Aufstiegsförderung hilft Nachwuchskräften, ihre Vorbereitung auf einen Fortbildungsabschluss zu finanzieren, der ihnen einen beruflichen Aufstieg ermöglicht.

Wer hat Anspruch auf Förderung?

Handwerker, Techniker und Fachkräfte, die sich zu Handwerks- oder Industriemeistern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten weiterqualifizieren wollen, können für die Vorbereitung auf ihren Fortbildungsabschluss auf Antrag staatliche Förderung erhalten.

Voraussetzungen:
Erfüllen müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation). Sie können auch etwa als Studienabbrecher/in oder Abiturient/in ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis für Ihre Fortbildung eine AFBG-Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass dies in der entsprechenden Prüfungsordnung so vorgesehen ist.

Gefördert werden Sie für eine Maßnahme auch, wenn Sie bereits über einen Bachelor-Abschluss oder
einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein.

Als Ausländer/in sind Sie förderungsberechtigt, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel beziehungsweise über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. Sie sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Förderungsfähige Voll- oder Teilzeitmaßnahmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
    Bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend.
  • Förderungshöchstdauer: 36 Monate für Vollzeitfortbildungen; 48 Monate für Teilzeitmaßnahmen.
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen wöchentlich an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
  • Eine weitere Fortbildungsmaßnahme kann gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach dem AFBG geförderten Maßnahme eröffnet wird.
Welche Leistungen kommen in Betracht?

Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 15.000 €, vorgesehen.

Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 50 %, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen.

Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 2.000 € (50 % Zuschuss, Restbetrag: Bankdarlehn) gefördert.

Der Staat unterstützt Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen

  • bis zu 892 € für Alleinstehende ohne Kind
  • bis zu 1.127 € für Alleinstehende mit einem Kind
  • bis zu 1.127 € für Verheiratete
  • bis zu 1.362 € für Verheiratete mit einem Kind
  • bis zu 1.597 € für Verheiratete mit zwei Kindern
  • 235 € für jedes weitere Kind
  • Alleinerziehende können einen Zuschuss in Höhe von 150 € für die notwendigen Kosten der Kinderbetreuung erhalten, wobei das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf.

Die Förderung hängt vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers und seines Ehepartners ab.

Einkommensfreibeträge des Teilnehmers:

  • 290 € plus
  • 630 € für den Ehegatten
  • 570 € pro Kind

Einkommensfreibeträge des Ehegatten:

  • 1.260 €

Das Vermögen der Teilnehmer wird auf den Unterhaltssicherungsbetrag angerechnet, soweit es die folgenden Freibeträge übersteigt:

  • 45.000 € für den Teilnehmer
  • 2.300 € für den Ehegatten
  • 2.300 € je Kind der Teilnehmer

Das Vermögen des Ehepartners/Lebenspartners, eine angemessene selbst genutzte Immobilie und ein entsprechendes Auto werden nicht angerechnet.

Wie zahlt man das Darlehen zurück?

Der Anspruchsberechtigte schließt mit der der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen privatrechtlichen Darlehensvertrag. Der Berechtigte kann sich dabei auch für ein geringeres Darlehen entscheiden, als ihm nach dem Förderungsbescheid zusteht. Das Darlehen ist nach Ende der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, maximal jedoch nach sechs Jahren, innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 € zu tilgen. Werden während der Rückzahlungsphase bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten, kann der oder die Geförderte bis zu fünf Jahre von der Rückzahlung freigestellt werden. Ergänzend zu den Möglichkeiten der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gibt es besondere Stundungs- und Erlasstatbestände bei geringem Einkommen und der Betreuung von Kindern unter 10 Jahren. Seit dem 01.08.2016 besteht die zusätzliche Stundungs- und Erlassmöglichkeit bei der Pflege naher Angehöriger.

Das Darlehen kann in Teilbeträgen von vollen 500 € auch vorzeitig zurückgezahlt werden.
Das Darlehen kann auch vorzeitig in einer Summe zurückgezahlt werden.
Sonderkonditionen, wie beispielweise einen Teilerlass, gibt es aber nicht.

Existenzgründungserlass

Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, so wird auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in voller Höhe erlassen, wenn er oder sie

  1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat und
  2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder den erweiterten Gewerbebetrieb mit der Absicht,  dieses Unternehmen, diese Existenz oder diesen Gewerbebetrieb als Haupterwerb zu betreiben, mindestens drei Jahre führt.

Darlehensraten und Zinsen, die in den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällig sind, werden auf Antrag des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin gestundet. Wenn die Voraussetzungen für  einen Erlass nach Satz 1 nach Ablauf der drei Jahre nicht vorliegen, sind die gestundeten Darlehensraten und die auf sie angefallenen vereinbarten Zinsen zurückzuzahlen.

Wo beantragt man die Aufstiegsförderung?

Ansprechpartner für die Antragstellung sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten (Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung).

Ihr Ansprechpartner

Frank Küntzler

Tel. 0631 3677-169

Fax 0631 3677-267

fkuentzler--at--hwk-pfalz.de



Weitere Informationen...
  
Nachfolgende Praxisbeispiele sollen Interessierten Anhaltspunkte für die Einschätzung ihrer persönlichen Förderung geben.

Meister-BAföG - Beispielrechnungen





Merkblätter, Informationen und Formulare zur Meistervorbereitung

Sie finden hier wichtige Informationen und Formulare der Handwerkskammer der Pfalz zur Meistervorbereitung.
Die PDF-Formulare können Sie "online" ausfüllen, lokal auf Ihrem Rechner speichern, ausdrucken und von allen Beteiligten unterschrieben an uns senden oder bei Ihrem Besuch mitbringen.