ELStAM: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte ab dem Jahr 2013 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Kirchensteuerabzugsmerkmale) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.
Der Termin für die erstmalige Anwendung der ELStAM ist grundsätzlich der 01.01.2013. Die Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer hierbei bereits ab dem 01.11.2012 anmelden und die ELStAM abrufen. Im Rahmen einer „Kulanzfrist“ wird den Arbeitgebern ein selbst gewählter Einstiegszeitpunkt in das Verfahren im Laufe des Jahres 2013 ermöglicht.
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält mit allen Eintragungen bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Jahr 2013 ihre Gültigkeit.
Des Weiteren gelten im Jahr 2012 und 2013 folgende Grundsätze:
- Arbeitgeberwechsel:
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss – wie bisher – der ehemalige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise Ersatzbescheinigung und gegebenenfalls weitere Nachweise aushändigen. Der Arbeitnehmer muss diese Unterlagen dem neuen Arbeitgeber vorlegen.
- Einstellung eines Auszubildenden:
Zur Vereinfachung ist es zulässig, für ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011, 2012 oder 2013 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, die Steuerklasse 1 zu unterstellen. Der Arbeitnehmer kann sich bei anderen steuerlichen Verhältnissen natürlich jederzeit eine entsprechende Ersatzbescheinigung im Finanzamt ausstellen lassen.
- Wiedereinsteiger:
Nimmt ein Arbeitnehmer (zum Beispiel nach Elternzeit) wieder eine nichtselbständige Tätigkeit auf, muss er auf jeden Fall die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung des Finanzamtes vorlegen.
- Härtefallregelung im Papierverfahren (§ 41b Absatz 3 EStG):
Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung bisher nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, sondern die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt, gelten Besonderheiten, z.B. wird die Lohnsteuerkarte in diesen Fällen dem Arbeitnehmer für die Durchführung der persönlichen Einkommensteuerveranlagung ausgehändigt.
Weitere Erläuterungen
Umfangreiche Informationen finden Sie auf den Seiten zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.
Die häufigsten Fragen und Antworten zu ELStAM finden Sie in den FAQ.
Informationen des BMF
- BMF-Startschreiben vom 19. Dezember 2012
- Informationsblatt: Hinweise an Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug 2012
- BMF-Startschreiben vom 02. Oktober 2012
- BMF-Anwendungsschreiben vom 11. Oktober 2012
Weitere Unterlagen unter www.elster.de z.B:
- ELStAM - Leitfaden für Lohnbüros
- ELStAM - Fallbeispiele
- ELStAM - Getrennte Lohnabrechnung bei einem Arbeitgeber
- ELStAM - Anschreiben an Arbeitnehmer Lohnsteuer-Freibeträge
- ELStAM - Informationsschreiben für Arbeitnehmer zum Verfahrenseinstieg
- ELStAM - Informationsschreiben für Arbeitnehmer mit der ersten Lohnabrechnung
Stand: Dezember 2012