EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeit
Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für umweltbezogene Werbung und Nachhaltigkeitsaussagen. Grundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie ("Empowering Consumers") der Europäischen Union, die durch Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wird.
Die neuen Vorgaben sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen schützen. Auch Handwerksbetriebe, unabhängig von ihrer Größe, sind betroffen – insbesondere bei Werbung auf der eigenen Website, in Social Media, Flyern, Broschüren, Angeboten oder anderen verkaufsfördernden Medien.
Was ändert sich?
Künftig gelten für allgemeine Umweltaussagen deutlich strengere Anforderungen. Als Umweltaussage zählt jede geschäftliche Handlung. Es ist unerheblich, in welcher Form diese getroffen wird. Aussagen wie "umweltfreundlich", "klimafreundlich", "ökologisch", "CO₂-freundlich", "biologisch abbaubar", "energieeffizient", "grün", oder "nachhaltig" sind ohne konkrete und nachvollziehbare Erläuterung in der Regel unzulässig.
Diese Umweltaussagen sind nur erlaubt, wenn sie im selben Medium klar und gut sichtbar konkretisiert werden oder auf einer nachweisbaren, unionsrechtlich anerkannten Umweltleistung beruht, wie beispielsweise eine Zertifizierung mit dem "Blauen Engel". Alternativ muss eine entsprechende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden können.
Auch Bilder, Symbole, Produktnamen, Unternehmensbezeichnungen oder andere grafische Darstellungen können unter die neuen Regelungen fallen, wenn sie einen positiven Umweltbezug vermitteln.
Darüber hinaus ist es nicht zulässig, eine Umweltaussage auf ein gesamtes Produkt, eine gesamte Dienstleistung oder die gesamte Geschäftstätigkeit zu beziehen, wenn sich die Aussage tatsächlich nur auf einen einzelnen Teilbereich bezieht. Hat ein Unternehmen beispielsweise lediglich seinen Fuhrpark auf Elektrofahrzeuge umgestellt, darf es daraus nicht ableiten, dass der gesamte betrieb „klimafreundlich“ arbeitet. Die Umweltaussage muss vielmehr eindeutig auf den konkreten Bereich beschränkt sein, auf den sie tatsächlich betrifft.
Vorsicht bei "klimaneutral"
Besondere Vorsicht ist bei Aussagen wie "klimaneutral", "CO₂-neutral" oder "CO₂-positiv" geboten. Eine solche Bewerbung gilt aus irreführend, wenn die Neutralität allein durch zugekaufte Kompensationszertifikate belegt werden kann.
Auch Aussagen über zukünftige Umweltziele, beispielsweise eine geplante Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Jahr, müssen durch einen konkreten, realistischen und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan belegt werden.
Nachhaltigkeitssiegel
Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln gelten strengere Anforderungen. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern dürfen entsprechende Siegel künftig grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie staatlich anerkannt sind oder auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruhen. Beispiele dafür sind der Blaue Engel, der Nordische Schwan. Das EU-Ecolabel oder Umweltzeichen nach ISO 14024 Typ I und das EMAS-Umweltmanagementsystem.
Die Verwendung betriebseigener "Öko-Siegel" ohne unabhängige externe Prüfung sind ab dem 27. September 2026 nicht mehr erlaubt.
Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?
Handwerksbetriebe sollten ihre bestehenden Werbematerialien rechtzeitig überprüfen und insbesondere:
- Ihre Werbung und Kommunikation überprüfen
Zunächst sollten alle bestehenden Werbematerialien, wie die Website, Social-Media-Profile, Flyer, Broschüren und Angebote, auf Aussagen zum Thema Umwelt und Nachhaltigkeit sowie auf verwendete Siegel überprüft werden. - Pauschale Umweltbegriffe hinterfragen
Begriffe wie "nachhaltig", "klimaneutral" oder "umweltfreundlich" sollten besonders kritisch betrachtet werden. Solche allgemeinen Aussagen können problematisch sein, wenn sie nicht eindeutig belegt werden können. - Umweltaussagen belegen können
Für jede verwendete Aussage sollte geprüft werden, ob entsprechende Nachweise vorhanden sind. Diese können beispielsweise durch konkrete daten, wissenschaftliche Erkanntnisse oder anerkannte Zertifikate erbracht werden. - Konkrete Informationen verwenden
Statt allgemeiner Werbeaussagen sollten möglichst konkrete und nachvollziehbare Angaben gemacht werden. - Siegel auf Seriosität prüfen
Auch verwendete Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel sollten genauer überprüft werden. Wichtig ist, dass sie auf einem unabhängigen oder anerkannten Zertifizierungssystem beruhen. Ist dies nicht der Fall, sollte das Siegel entfernt oder durch eine anerkannte Zertifizierung ersetzt werden. - Versprechen für die Zukunft nachvollziehbar machen
Wer mit zukünftigen Klimazielen oder anderen Umweltmaßnahmen wirbt, sollte dafür einen konkreten Plan vorweisen können. Dieser sollte öffentlich nachvollziehbar sein und messbare Zwischenziele enthalten. - Nachweise von Herstellern und Lieferanten verlangen
Werden Produkte anderer Hersteller angeboten, sollten Handwerksbetriebe entsprechende Nachweise für die dort verwendeten Umweltaussagen einholen und sorgfältig dokumentieren. - Klare Zuständigkeiten schaffen
Im Betrieb sollte festgelegt werden, wer für die Überprüfung von Werbeaussagen und neuen Marketingmaterialien zuständig ist.
Wer mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsvorteilen wirbt, sollte sicherstellen, dass die entsprechenden Aussagen konkret, nachvollziehbar und belegbar sind. Dies gilt auch dann, wenn Produkte anderer Hersteller verkauft und deren Umweltaussagen übernommen werden.
Verstöße können zu kostenpflichtigen Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen durch Wettbewerber oder berechtigte Verbände führen.
Fazit
Prüfen Sie Ihre Werbung frühzeitig auf allgemeine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Wo möglich, sollten pauschale Aussagen durch konkrete und nachweisbare Angaben ersetzt werden.
Die neuen Regelungen treten am 27. September 2026 in Kraft. Eine rechtzeitige Überprüfung der eigenen Außendarstellung hilft, unnötige rechtliche Risiken zu vermeiden.
Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Eckert (Ass. jur.) von der Rechtsabteilung, Tel.: 0631 3677-254, E-Mail: ceckert@hwk-pfalz.de und Herrn Max Becker von der Betriebsberatung, Tel.:0631 3677-1108, E-Mail mbecker@hwk-pfalz.de wenden.
Quelle: https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-organisation-und-recht/wirtschaftsrecht/empco-richtlinie/, BMJV - Pressemitteilungen - Neue Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen und besserer Schutz vor manipulativen Designs bei Finanzdienstleistungen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf