Entsorgung HBCD-haltiger Dämmmaterialien bundesweit neu geregelt

Am 1. August 2017 ist die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung in Kraft getreten. Die bundesweit gültige Verordnung regelt dauerhaft die Entsorgung von Dämmstoffen auf Styroporbasis (EPS/XPS), die das Flammschutzmittel HBCD enthalten.

Bundesweit gültige Regelungen:

  • HBCD-haltige Dämmstoffabfälle werden nun grundsätzlich als nicht gefährlich eingestuft.
  • Sie unterliegen aber der Nachweisführung, um den vorgeschriebenen Entsorgungsweg (Zuführung zu einer Abfallverbrennungsanlage) sicherzustellen und nachvollziehen zu können. Dies ist wichtig, um das umweltschädliche Flammschutzmittel HBCD nicht mehr in den Recyclingkreislauf gelangen zu lassen, sondern thermisch zu zerstören.
  • Die Nachweisführung kann im Sammelentsorgungsverfahren erfolgen. Dabei sind jedoch keine Mengenbegrenzungen wie für gefährliche Abfälle zu beachten.
  • HBCD-haltige Dämmstoff-Abfälle sind grundsätzlich getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu transportieren. Anhaftungen wie Putz, Kleber, bituminöse Pappen etc. müssen nicht abgetrennt werden.
  • Eine gezielte Vermischung mit anderen Abfällen zum Senken des Heizwertes für die anschließende Verbrennung ist nur in dafür zugelassenen Vorbehandlungsanlagen erlaubt.

Erleichterungen für den Eigentransport in Rheinland-Pfalz:

  • Werden als ungefährlich eingestufte HBCD-haltige Dämmstoffe von der Baustelle oder vom eigenen Betriebshof durch den Handwerksbetrieb zur Behandlungsanlage transportiert, so kann der Transport ohne Entsorgungsnachweis und Begleitscheinführung in unbegrenzten Mengen erfolgen.
  • Transportiert der Bauhandwerker diese Abfälle von der Baustelle zum eigenen Betriebshof, um größere Transporteinheiten zusammen zu stellen, so dürfen dies maximal 2 t pro Abfallart und Baustelle sein!
  • Ein vom Handwerker unterschriebener Praxisbeleg ist grundsätzlich beim Transport mitzuführen bzw. dem Kunden auszuhändigen.

 

Fragen und Antworten zur POP-Abfall-ÜberwV finden Sie hier.