Flüchtlinge in der betrieblichen Ausbildung

Anwendung der "3+2 - Regelung"
  

Der ZDH – Zentralverband des Deutschen Handwerks – hat sich intensiv auf verschiedenen Ebenen für eine bundeseinheitliche, integrations- und ausbildungsfreundliche Handhabung der Regelungen zur Ausbildungsduldung (sog. 3+2-Regelung) eingesetzt.

Seit dem 6. August 2016 besteht für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung über den gesamten Ausbildungszeitraum. Ergänzt wird die neue Ausbildungsduldung durch ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsrecht, wenn ein Auszubildender nach Abschluss der Ausbildung in einem Beruf tätig wird, der seiner Ausbildung entspricht.

Die Ausbildungsduldung findet auf alle Geduldeten Anwendung, ausgenommen diejenigen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.8.2015 einen Asylantrag gestellt hatten.

In einem gemeinsamen Positionspapier haben ZDH, BDA und DIHK aus Sicht der Wirtschaft dringenden Klarstellungsbedarf bei der Ausbildungsduldung angemeldet.

Daraufhin hat das Bundesministerium des Innern im Mai 2017 „Allgemeine Anwendungshinweise zur Duldungserteilung“ erlassen. Somit wurde die Grundlage für eine weitgehend bundeseinheitliche Handhabung des § 60a Absatz 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz geschaffen. Das Ministerium für Familien, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz hat ebenfalls in zwei Rundschreiben an die rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden die Umsetzung der Ausbildungsduldung erläutert.

Die Handwerkskammer der Pfalz Kaiserslautern begrüßt diese Anwendungshinweise, die allen Beteiligten die erforderliche Rechtssicherheit geben und die vorhandene, hohe Ausbildungsbereitschaft der Handwerksbetriebe für Flüchtlinge unterstützen.

Rita Petry, Geschäftsbereichsleiterin Berufliche Bildung, der Handwerkskammer der Pfalz Kaiserslautern führt an: „Durch das im Jahre 2016 verabschiedete Integrationsgesetz und der darin festgelegten „3+2“-Regelung konnten wir den Betrieben, die Flüchtlinge ausbilden und für den Arbeitsmarkt qualifizieren, eine Planungssicherheit „mitgeben“. Ziel der „3+2“-Regelung ist mehr Rechtssicherheit für Geduldete und den ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und nach Abschluss der Ausbildung entsprechender Anschlussbeschäftigung  zu verschaffen.

Für die Handwerkskammer ist es wichtig, dass die Betriebe wissen, dass ein Asylbewerber auch dann eine Berufsausbildung abschließen kann, wenn der Asylantrag abgelehnt wird. Diese Rechtssicherheit gilt auch für Betriebe, welche bereits Asylbewerber in Ausbildung genommen haben, deren Asylantrag jedoch abgelehnt wurde. Allerdings können in Einzelfällen aber auch Versagensgründe zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen.

Darüber hinaus geben die Rundschreiben und ein Merkblatt des rheinland-pfälzischen Integrationsministeriums Hinweise für die Anwendung und Umsetzung der Ausbildungsduldung mit dem Ziel, die Handhabung der neuen gesetzlichen Duldungsregelung bei den Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz zu vereinheitlichen und insbesondere Fragen zum Ausbildungsbeginn und zur Berücksichtigung einer vorgeschalteten Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III zu beantworten.

Ebenso wichtig ist die Information für die Betriebe, dass bei Auflösung bzw. Abbruch des Ausbildungsverhältnisses die Ausbildungsduldung erlischt und es wird eine Duldung einmalig für den Zeitraum von sechs Monaten erteilt, binnen derer die oder der Ausländer nach einer neuen Ausbildungsstätte suchen kann.

Der Betrieb hat allerdings nach dem Integrationsgesetz die Pflicht die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich von dem Ausbildungsabbruch bzw. dem Auflösen des Ausbildungsverhältnisses zu informieren. Wenn der Betrieb seiner Meldepflicht nicht nachkommt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und muss ein Bußgeld tragen. Außerdem besteht auch in Ausbildungsverhältnissen die allgemeine Pflicht des Beschäftigungsbetriebs sicherzustellen, dass dem Auszubildenden die Beschäftigung erlaubt ist. Dies ergibt sich aus seinem Aufenthaltsdokument.

Die Rundschreiben und das Merkblatt des rheinland-pfälzischen Integrationsministeriums können bei der HWK Pfalz angefordert werden.