Freistellungsbescheinigungen für Bauabzugssteuer rechtzeitig beim Finanzamt beantragen

Die meisten Freistellungsbescheinigungen bei der Bauabzugssteuer laufen zum 31.12.2010 aus.
  
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Einkommensteuergesetz dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als "Bauleistender" bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b Umsatzsteuergesetz) benötigt wird.
 
Die überwiegende Mehrzahl der derzeit gültigen Freistellungsbescheinigungen hat eine Geltungsdauer bis Ende 2010. Dementsprechend benötigt eine Vielzahl der Betriebe zum 1. Januar 2011 eine neue Freistellungsbescheinigung.
Nach den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass es bei den Finanzämtern zu einem Antragsstau kommt und nicht alle Anträge rechtzeitig bearbeitet werden können, wenn die Freistellungsbescheinigungen erst kurz vor Jahresende beantragt werden. Folgebescheinigungen sollten daher rechtzeitig beantragt werden.

  
Stand: Dezember 2010