Für wen gilt die 5.200 Euro Regelung?

Unter die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ fallen Personen, die einfache Tätigkeiten eines in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführten Handwerks ausüben. Unter einfachen Tätigkeiten versteht man Tätigkeiten, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichten Handwerks nebensächlich sind und nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Diese Personen werden bei der Eintragung in die Handwerksrolle als Kleinunternehmer erfasst. Liegt der Gewerbeertrag/Gewinn unter 5.200 Euro erfolgt keine Verbeitragung. Personen, die mit einem Gewerk der Anlage B1 oder B2 bei der Handwerkskammer eingetragen sind, fallen nicht unter diese Regelung.

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