Gesetzesänderungen
Rechtliche Rahmenbedingungen ändern sich regelmäßig. Neue Gesetze, Verordnungen oder Urteile beeinflussen den betrieblichen Alltag. Wir informieren Sie über wichtige Neuerungen und unterstützen Ihren Betrieb dabei, die Änderungen richtig umzusetzen.
Das neue Tariftreuegesetz des Bundes ist inzwischen verkündet worden und seit dem 01.05.2026 weitgehend in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes die Tarifbindung zu stärken und faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Öffentliche Auftraggeber des Bundes müssen künftig stärker darauf achten, dass Unternehmen, die staatliche Aufträge erhalten, die einschlägigen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen einhalten. Das Gesetz gilt grundsätzlich für öffentliche Aufträge des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 €.
Gerade für das Handwerk hat diese Neuregelung eine besondere Bedeutung, da viele Betriebe regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen.
Ziel und Hintergrund des Tariftreuegesetzes
Mit dem Tariftreuegesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Lohndumping bei öffentlichen Aufträgen des Bundes zu verhindern und die Tarifautonomie zu stärken. Öffentliche Aufträge des Bundes sollen künftig bevorzugt an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten Löhne zahlen, die sich an einschlägigen Tarifverträgen orientieren.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf die seit Jahren sinkende Tarifbindung in Deutschland und will zugleich sicherstellen, dass der Staat seine Marktmacht als Auftraggeber nutzt, um faire Arbeitsbedingungen zu fördern.
Zentrale Inhalte der Neuregelung
Kern des Tariftreuegesetzes ist die Verpflichtung von Unternehmen, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge des Bundes bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen einzuhalten. Dazu gehören insbesondere:
- die Zahlung tarifvertraglich geregelter Entgelte,
- die Einhaltung tariflicher Arbeitszeiten,
- sowie weitere wesentliche Arbeitsbedingungen aus einschlägigen Tarifverträgen.
Die Einhaltung dieser Vorgaben wird im Vergabeverfahren abgefragt und kontrolliert. Unternehmen müssen hierfür ein Tariftreueversprechen abgeben und sich auf weitergehende Informations-, Nachweis- und Dokumentationspflichten einstellen. Nach Einschätzung des Handwerks sind mit dem Gesetz erhebliche neue bürokratische Belastungen verbunden. Positiv ist allerdings, dass ein Präqualifizierungsverfahren vorgesehen ist, das tarifgebundene Unternehmen von bestimmten Nachweis- und Dokumentationspflichten entlasten kann.
Bedeutung für Handwerksbetriebe
Für tarifgebundene Handwerksbetriebe kann das Tariftreuegesetz zu faireren Wettbewerbsbedingungen führen. Betriebe, die bereits nach Tarif zahlen, werden nicht länger durch Anbieter benachteiligt, die öffentliche Aufträge über niedrigere Löhne gewinnen.
Gleichzeitig bedeutet das Gesetz für nicht tarifgebundene Betriebe einen erhöhten Prüf- und Anpassungsbedarf. Wer künftig öffentliche Aufträge des Bundes erhalten möchte, muss sich darauf einstellen, tarifliche Vorgaben einzuhalten oder entsprechende Nachweise zu erbringen.
Wichtig: Das Tariftreuegesetz verpflichtet Unternehmen nicht generell zur Tarifbindung. Es macht die Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes jedoch von der Einhaltung tariflicher Mindeststandards abhängig.
Umsetzung und Ausblick
Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 119 vom 30.04.2026) und ist überwiegend am 01.05.2026 in Kraft getreten. Eine wichtige Ausnahme betrifft das neue Verfahren zur elektronischen Abfrage von Entgeltdaten über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 8 Abs. 5, das erst zum 01.01.2028 in Kraft treten wird. Für die praktische Durchführung des Gesetzes kommt es nun wesentlich auf die noch vorgesehenen Rechtsverordnungen des Bundesarbeitsministeriums an.
Für Handwerksbetriebe, die sich um öffentliche Aufträge des Bundes bewerben, ist jetzt wichtig, die eigene Entgeltstruktur sowie bestehende Nachweis- und Dokumentationsprozesse zu überprüfen. Gerade nicht tarifgebundene Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche tariflichen Vorgaben künftig einzuhalten sind und wie die Anforderungen im Vergabeverfahren praktisch umgesetzt werden können.
Zum 1. Januar 2026 sind für Friseur- und Kosmetikbetriebe bundesweit wichtige gesetzliche Neuerungen in Kraft getreten. Hintergrund ist die Anpassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (§ 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG), durch die Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell in den Katalog der sog. Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen wurden. Ziel der Gesetzesänderung ist es, Schwarzarbeit konsequenter zu bekämpfen und faire Wettbewerbsbedingungen in der Branche zu stärken.
Folgende Pflichten haben Sie als Friseur- oder Kosmetikgewerbe zu beachten:
- Sofortmeldepflicht für neue Beschäftigte (§ 28a Abs. 4 SGB IV): Arbeitgeber müssen den Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses (gilt für alle Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden) spätestens bei der Arbeitsaufnahme elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung melden. Die Sofortmeldung ist zusätzlich zur regulären Sozialversicherungsmeldung abzugeben. Falls die Meldung zu spät oder nicht abgegeben wird, drohen bei einer Prüfung durch den Zoll empfindliche Bußgelder.
- Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweisdokumenten (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG): Beschäftige müssen während ihrer Arbeitszeit ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Pass oder entsprechender Ersatz) mit sich führen und den Behörden auf Verlangen vorzeigen können.
Schriftliche Hinweispflicht des Arbeitgebers (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG): Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Beschäftigten schriftlich und nachweislich über die Mitführungspflicht zu informieren. Dieser Hinweis muss während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt und bei Kontrollen vorgelegt werden. - Arbeitszeitdokumentation (§ 17 Abs. 1 MiLoG): Friseur- und Kosmetikbetriebe müssen die Arbeitszeiten aller Beschäftigten täglich und lückenlos dokumentieren, insbesondere Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Diese Unterlagen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Arbeitszeitaufzeichnung kann elektronisch oder händisch erfolgen.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Zollkontrollen (§ 5 SchwarzArbG): Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kann Friseur- und Kosmetikgewerbe nun häufiger und verdachtsunabhängig prüfen.Arbeitgeber und Beschäftigte müssen Kontrollen zulassen, erforderliche Auskünfte geben und benötigte Unterlagen vorlegen. - Nachweisgesetz – Schriftform bei neuen Verträgen (§ 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 6 NachwG): Neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen müssen in dieser Branche in Papierform mit Originalunterschrift vorliegen. Eine reine digitale Form ist nicht ausreichend.
Hinweis: Bei Eintragung in die Handwerksrolle sind die Sozialversicherungsnachweise vorzulegen.
Seit dem 1. Januar 2026 ist das neue Aktivrentengesetz (§ 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz) in Kraft. Es schafft für Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer, die über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus tätig bleiben möchten, einen attraktiven steuerlichen Vorteil. Ziel der Regelung ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist kein neues Rentenmodell, sondern ein Steuerbonus für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Sie erlaubt einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro pro Monat (24.000 Euro jährlich) aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Beträge darüber hinaus unterliegen der regulären Besteuerung. Die normale Altersrente bleibt unverändert steuerpflichtig und die Steuerfreiheit der Aktivrente beeinflusst nicht den Progressionsvorbehalt. D.h. die Aktivrente erhöht nicht den Steuersatz für andere Einkommen.
Wer profitiert von der Aktivrente?
Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Die Steuerbefreiung greift ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.
Nicht begünstigt sind: Selbstständige, Minijobber, Land- und Forstwirte sowie Beamtinnen und Beamte.
Welche Voraussetzungen gelten?
- Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
- Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
- Der steuerfreie Betrag wird automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
- Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fallen weiterhin auf das gesamte Arbeitsentgelt an.
FAQ-Katalog des BMF angekündigt
Obwohl die Aktivrente bereits gilt, bestehen weiterhin Unklarheiten und offene Fragen in der praktischen Umsetzung, etwa bei Detailfragen zur Lohnabrechnung oder zu Sonderkonstellationen im Arbeitsverhältnis. Das Bundesministerium der Finanzen arbeitet deshalb an einem FAQ-Katalog, der bundeseinheitliche Auslegungs- und Anwendungshinweise liefern soll.
Vorteile für das Handwerk
Die Aktivrente bietet Chancen für Betriebe und Beschäftigte. Erfahrene Mitarbeiter können länger im Betrieb bleiben und ihr Wissen weitergeben und Betriebe können Arbeitszeitmodelle individuell gestalten. Die Aktivrente ist ein wichtiger Schritt, um Arbeit im Alter attraktiver zu machen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Seit dem 01.01.2025 gibt es eine Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnungen zwischen inländischen Unternehmern. Ab dem 01.01.2027 bzw. ab dem 01.01.2028 besteht ebenfalls eine Verpflichtung zum Ausstellen von E-Rechnungen zwischen Unternehmen.
Was ist eine E-Rechnung?
Die europäische Richtlinie definiert die E-Rechnung als ein Dokument, das in einem strukturierten Datensatz erstellt, übermittelt und empfangen wird und dadurch in einem Format vorliegt, das die automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss außerdem den Anforderungen der europäischen Norm gem. RL 2014/55/EU (und damit der CEN-Norm EN 16931) entsprechen. In Deutschland sind das insbesondere die Rechnungsformate „XRechnung“ und „ZUGFeRD“
Beachte: PDF-Dokumente und Papierrechnungen dürfen spätestens ab dem 01.01.2028 nur noch an Privatpersonen gestellt werden.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen jeder Größe, und zwar im B2B-Verkehr ("Business-to-Business"). Sie werden dazu verpflichtet, E-Rechnungen automatisiert zu verarbeiten. Bereits seit 1. Januar 2025 ist die Empfangspflicht in Kraft. Für die Sendepflicht gibt es Übergangsregelungen:
Seit dem 01. Januar 2025 kann jedes Unternehmen E-Rechnungen versenden. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen jedoch weiterhin Papierrechnungen verschickt werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.
Ab dem 01. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro (Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UstG) im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro dürfen bis zum 31. Dezember 2027 noch sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) versenden.
Ab dem 01. Januar 2028 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich mit Ausnahme von Kleinunternehmern E-Rechnungen versenden.
Beachte: Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (brutto) und Fahrausweise dürfen immer als sonstige Rechnungen ausgestellt werden.
Worauf müssen sich Betriebe vorbereiten?
- Seit dem 01.01.2025 sollte der Empfang von E-Rechnungen eingerichtet sein.
- Ab dem 01.01.2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € E-Rechnungen an inländische unternehmerische Kunden ausstellen.
- Ab dem 01.01.2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen an inländische unternehmerische Kunden ausstellen.
- Ausnahme: Kleinunternehmer nach § 19 UstG
Was ist zu beachten?
E-Rechnungen müssen ebenfalls alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 und § 14 a UstG enthalten. Diese müssen in strukturierter Form vorliegen. E-Rechnungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung ausgestellt werden. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.
Weitere hilfreiche Informationen zum Thema E-Rechnung erhalten Sie in der FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums.
Quelle: Homepage des ZDH – Elektronische Rechnung (E-Rechnung)
Die Aussetzung der Meldepflicht wurde zum 01. Januar 2025 aufgehoben, da ab diesem Zeitpunkt ein elektronisches Meldesystem der Finanzverwaltung zur Verfügung steht.
- Vor dem 01. Juli 2025 angeschaffte Kassensysteme im Sinne der Kassensicherungsverordnung sind bis zum 31. Juli 2025 elektronisch zu melden.
- Ab dem 01. Juli 2025 angeschaffte Kassensysteme im Sinne der Kassensicherungsverordnung sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung elektronisch zu melden.
- Die Außerbetriebnahme von Kassensystem in obigen Sinne, die ab dem Juli 2025 erfolgt, ist ebenfalls elektronisch zu melden. (Technisch ist vorher die Anschaffung mitzuteilen)
- Die Außerbetriebnahme von Kassensystem in obigen Sinne, die vor dem 01. Juli 2025 erfolgt, ist nur zu melden wenn bereits die Anschaffung gemeldet wurde.
Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Insoweit müssen zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.
Der Gesetzgerber verlangt von allen verpflichteten Unternehmern sich bis zum 01. Januar 2024 in dem Meldeportal zu registrieren.
Nach § 2 GWG sind alle "Güterhändler" zur Registrierung verpflichtet. "Güterhändler" ist
- jedes Unternehmen, unabhängig von dessen Rechtsform, das gewerblich Güter veräußert oder erwirbt.
Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind als Gegenstände,
- die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
- die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Unternehmen, unabhängig von dessen Rechtsform, das gewerblich Güter veräußert oder erwirbt.
Zu den Gütern gehören insbesondere
- Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin
- Kupfer und seltene Erden
- Edelsteine
- Schmuck und Uhren
- Kunstgegenstände und Antiquitäten
- Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,
aber auch hochwertige nicht alltägliche Gebrauchsgüter wie Küchengeräte o. ä.
Aktuell ist eine unterbliebene Registrierung noch nicht sanktioniert, die Einführung eines Bußgeldes ist jedoch vorgesehen. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB.
Am 19. November 2020 ist nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite) in Kraft getreten.
Mittelpunkt der Änderung ist die Einführung des neuen Paragraphen 28 a IfSG.
Dieser benennt nunmehr konkret besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Zu den gesetzlich verankerten Schutzmaßnahmen gehören insbesondere
- Die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum
- Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
- Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum
- Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Reisen und Übernachtungsangeboten
- Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen
- Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel
Für die unterschiedlichen Maßnahmen wurde durch die Neuerung nunmehr eine konkrete Rechtsgrundlage geschaffen, sodass in Zukunft nicht mehr auf die Generalklausel zurückgegriffen werden muss und ein Mehr an Rechtssicherheit entsteht.
Zum 1. Januar 2026 ist eine nicht nur für das Handwerk äußerst relevante arbeitsrechtliche Neuerung in Kraft getreten: Der neu eingefügte § 41 Abs. 2 SGB VI eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse mit Beschäftigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze sachgrundlos zu befristen, auch dann, wenn bereits früher ein Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb bestanden hat. Damit entfällt ein entscheidendes Hindernis, das viele Betriebe bislang davon abgehalten hat, erfahrene Rentnerinnen und Rentner flexibel weiter zu beschäftigen.
1. Warum wurde die Regelung geändert?
Mit dem Rentenpaket 2025 und der zum 01.01.2026 eingeführten "Aktivrente" verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Fachkräftemangel abzumildern und die Beschäftigung älterer Menschen attraktiver zu machen. Neben steuerlichen Vorteilen (z. B. einem monatlichen steuerfreien Hinzuverdienst bis 2.000 Euro) wurde auch das Arbeitsrecht angepasst.
Bisher galt für sachgrundlose Befristungen das sog. Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG):
Ein Arbeitnehmer durfte ohne Sachgrund nicht befristet eingestellt werden, wenn er früher schon einmal im Betrieb tätig war. Diese Einschränkung ist für Rentnerinnen und Rentner seit 2026 aufgehoben.
2. Neue Regelung nach § 41 Abs. 2 SGB VI
Die neue Vorschrift lautet vereinfacht:
Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können sachgrundlos befristet beschäftigt werden, unabhängig davon, ob früher bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestand. Damit gelten für diese Personengruppe dieselben Spielräume wie bei klassischen Neueinstellungen ohne Vorbeschäftigung.
3. Welche Befristungsgrenzen gelten?
Trotz der neu gewonnenen Flexibilität gelten weiterhin die bekannten arbeitsrechtlichen Höchstgrenzen:
Einzelvertrag
- Maximal 2 Jahre Gesamtdauer
- Innerhalb dieser Zeit sind bis zu 3 Verlängerungen erlaubt
Mehrere befristete Verträge (nur mit Sachgrund)
- Höchstgrenze: 8 Jahre insgesamt
- Maximal 12 befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber
Diese Grenzen sind arbeitgeberbezogen, nicht tätigkeitsbezogen. Ein Wechsel des Aufgabenbereichs führt also nicht zu neuen Fristen.
Wichtig: Ist eine Befristung unwirksam, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet fortbestehend.
4. Für wen gilt die Regelung?
Die neue Möglichkeit greift nur für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze, also das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Die Regelaltersgrenze wird in den § 35 und § 235 SGB VI definiert.
Diese liegt derzeit – abhängig vom Geburtsjahrgang – in der Regel bei 67 Jahren. Es empfiehlt sich vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages die Regelaltersgrenze mit Hilfe des Rentenbeginnrechners der Deutschen Rentenversicherung zu ermitteln, um nicht Gefahr zu laufen, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, auf das möglicherweise das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, zu begründen.
Wichtig: Vorgezogene Altersrenten ("Rente mit 63", Schwerbehinderung etc.) führen nicht zur Anwendung des § 41 Abs. 2 SGB VI. Maßgeblich ist ausschließlich das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
5. Vereinbarung der Befristung – Formvorgaben
Wie bei allen Befristungen gilt:
- Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden (§ 14 TzBfG). Beide Vertragsparteien müssen handschriftlich per Stift auf demselben Vertrag unterzeichnen.
- Eine Textform (E-Mail) genügt nicht.
- Inhaltlich kann die Tätigkeit gleich oder anders (andere Vergütung, andere Arbeitszeiten, etc.) als früher ausgestaltet werden.
6. Was bedeutet die Neuregelung für Handwerksbetriebe?
Gerade im Handwerk ist der Verlust erfahrener Fachkräfte ein zentrales Problem.
Die Änderung ermöglicht es nun:
- Qualifiziertes Wissen im Unternehmen zu halten
- Spitzen abzufedern, ohne langfristige Bindungen einzugehen
- Ehemalige Mitarbeitende im Ruhestand unkompliziert und kurzfristig zu reaktivieren
- Von der steuerlichen Aktivrente zu profitieren (steuerfreier Hinzuverdienst bis 2.000 €/Monat)
Damit wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der Betrieben wirkungsvoll mehr Handlungsspielraum eröffnet.
7. Beispiel
Eine Handwerksgesellin ist 68 Jahre alt und seit einem Jahr in Rente. Sie war früher bereits lange im selben Betrieb beschäftigt.
Der Betrieb kann sie auch ohne Sachgrund für z. B. 18 Monate befristet einstellen und diesen Vertrag innerhalb der Zweijahresgrenze bis zu drei Mal verlängern.
8. Alternative – Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 SGB VI
Außerdem ist in § 41 SGB VI die sog. Hinausschiebensvereinbarung vorgesehen. Das ist eine Regelung, mit der das Ende eines eigentlich wirksam auf den Renteneintritt befristeten Arbeitsverhältnisses nach hinten verschoben wird. Der Arbeitnehmer arbeitet also über den altersmäßigen Renteneintritt für begrenzte Zeit weiter auf der Basis seines bisherigen Arbeitsvertrages. Durch eine solche Vereinbarung kann ausschließlich das Enddatum des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben werden, d.h. alle Konditionen des bisherigen Arbeitsverhältnisses müssen unverändert bleiben und die Hinausschiebensvereinbarung kann nur während eines noch laufenden Arbeitsverhältnisses getroffen werden.
Fazit
Die neue Rechtslage ab 01. Januar 2026 erleichtert Handwerksbetrieben die Weiterbeschäftigung oder Wiedereinstellung erfahrener Rentnerinnen und Rentner erheblich. Mit dem Wegfall des Vorbeschäftigungsverbots und der gleichzeitigen Einführung der Aktivrente entstehen neue, praxisnahe Gestaltungsmöglichkeiten, die insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels eine wertvolle Option darstellen.