Häusliches Arbeitszimmer

Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010, gültig ab dem 01. Januar 2011, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 

Für die selbstständigen Handwerksmeister, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, folgt daraus, dass die damit verbundenen Aufwendungen unter den oben genannten Voraussetzungen abzugsfähig sind. Gleiches gilt im Übrigen, wenn sich ein angestellter Handwerker nach Feierabend zu Hause auf die Meisterprüfung vorbereitet. 

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2007 wurde ein Büro in den eigenen vier Wänden nur dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Danach waren die Kosten selbstständiger Handwerksmeister, die zur Ausführung ihres Berufs (z.B. zur Erstellung von Kostenvoranschlägen, zur Abrechnung der erbrachten Leistungen, zur Ausarbeitung von Verträgen usw.) ein häusliches Arbeitszimmer nutzten, nicht abziehbar. 

Bereits im August 2009 hatte der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die Restriktionen bei der Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten verfassungsgemäß sind. Das BVerfG hat diese Bedenken durch einen Beschluss vom 06.07.2010 bestätigt und den Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. 

Nun hat der Gesetzgeber §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das Jahressteuergesetz vom 8. Dezember 2010 geändert und hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. 

Praktische Hinweise:

Die Finanzämter werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen ändern. Soweit Bescheide für vorläufig erklärt wurden, ist dies aber beispielsweise dann nicht möglich, wenn bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind. 

Insbesondere in diesen Fällen sollten Steuerpflichtige daher den Finanzämtern alle Angaben übermitteln, die für die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, und zugleich die Aufwendungen in geeigneter Art und Weise nachweisen oder glaubhaft machen. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und ggf. inwieweit die vorläufigen Steuer- und Feststellungsbescheide zu ändern sind. 

Soweit Bescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 endgültig und ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und nicht mehr anfechtbar sind, scheidet eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus. 

Rechtsprechung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat (Urteil v. 27.10.2011, Az. VI R 71/10, Urteil v. 08.12.2011, Az. VI R 13/11) entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung – wie bisher – qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gelte jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübe. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt; aus dem Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt zudem, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt. Maßgebend ist das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. Beschluss vom 4.1.2012, VIII B 186/10). Die Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH unter der Rubrik „Entscheidungen-Online“ abrufbar.

Weitere Informationen zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer enthält das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 02. März 2011. 

Stand: Februar 2012