Kann der Beitrag erlassen werden?

Beim Vorliegen einer "unbilligen Härte" kann nach Prüfung des Einzelfalles ein teilweiser oder vollständiger Erlass auf Antrag erfolgen. Es ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein ganzer oder teilweiser Erlass ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beitragszahlung eine "existenzvernichtende Belastung" darstellen würde.

zurück zur FAQ-Seite