Kann ich als Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?
Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen (Punkt 9 im Antragsformular).
Gründe für den Arbeitsausfall können sein:
- Unabwendbares Ereignis (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall)
- Wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, - Stornierung, fehlendes Material)
Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
Tragen Sie im Formular eine kurze und aussagekräftige Angabe zu den Gründen des Arbeitsausfalles ein. Geben Sie – wenn möglich - einen Umsatzvergleich (aktueller Stand und Vergleichsmonat(e) 2019) mit an.
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. (Quelle: Agentur für Arbeit)
Nach den gegenwärtigen Regelungen muss der Betrieb zunächst die Verkürzung der Arbeitszeit mit den Arbeitnehmern vereinbaren. Für die gekürzte Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. (Quelle: BMAS)
Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes aufgrund der COVID-19-Pandemie
Der Gesetzgeber hat für die Zeit bis 31.12.2021 für Arbeitnehmer, die einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % haben, das Kurzarbeitergeld
- ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent) und
- ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent) erhöht.
Die Kug-Bezugsmonate werden ab März 2020 berücksichtigt. (Quelle: Agentur für Arbeit)
Bevor Kurzarbeitergeld beantragt wird, muss dies bei der zuständigen Agentur für Arbeit (PLZ-Suche) angezeigt werden. Die Anzeige muss spätestens bis zum Ende des Monats, in dem Kurzarbeit stattfindet erstattet werden. Die Anzeige sowie die Beantragung des Kurzarbeitergeldes kann online über die Seite der Arbeitsagentur vorgenommen werden. Dort finden Sie auch Erklärvideos zur Antragstellung. Die Online-Beantragung ist laut Arbeitsagentur momentan der schnellste Weg:
https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit
Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet zudem eine von der Bundesagentur für Arbeit bundesweit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20
Ansprechpartner zum Thema Kurzarbeit:
Geschäftsbereichsleiter Betriebsberatung und Gewerbeförderung
Tel. 0631 3677-109
Fax 0631 3677-263
Beratungs- und Servicecenter
Tel. 0621 53824-81
Fax 0621 53824-87
Ansprechpartner zum Thema tarifvertragliche Regelungen: