KfW-Förderung von einzelnen Sanierungsmaßnahmen startet wieder am 1. März 2011

  • KfW unterstützt Bauherren bspw. bei Dämmung, Fensteraustausch und Heizungserneuerung
  • Voraussetzung: die Einzelmaßnahme kommt der Energiebilanz eines Wohngebäudes zugute
  • Wahl zwischen günstigem Kredit oder Zuschuss von 5,0 %

Die KfW Bankengruppe fördert ab 01. März 2011 im Programm "Energieeffizient Sanieren" (152) auch wieder einzelne hochenergieeffiziente Sanierungsmaßnahmen, die der Energiebilanz eines Wohngebäudes zugute kommen. Das Programm finanziert die energetische Sanierung von privatem Wohneigentum, für das vor dem 01.01.1995 Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde.

Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen, Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren,
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizung einschließlich Einbau einer Umwälzpumpe der Energieeffizienzklasse A und ggf. einer hocheffizienten Zirkulationspumpe sowie Durchführung des hydraulischen Abgleichs.

Dabei ist es möglich, die genannten Einzelmaßnahmen frei zu kombinieren. 

Man kann wählen zwischen einem zinsgünstigen Kredit (Programm Nummer 152) oder einem Zuschuss in Höhe von 5 % der förderfähigen Kosten (Programm Nummer 430). Der Antrag ist vor Beginn des Bauvorhabens über ein Kreditinstitut zu stellen. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. 

Im Falle der Heizungserneuerung muss zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleichs auf dem Formular der Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft e. V nachgewiesen werden. 

Im Falle der Heizungserneuerung als "Einzelmaßnahme" bzw. "Einzelmaßnahmen-kombination" ist die gleichzeitige Inanspruchnahme des KfW Kredites (Programmnummer 152) und eines Zuschusses des BAFA oder eines Kredites im KfW-Programm „Erneuerbare Energien“ im Rahmen des Marktanreizprogramms für dieselbe Heizungskomponente nicht möglich. 

Ein Sachverständiger hat die Angemessenheit der Maßnahmen zu bestätigen. Er hat insbesondere die Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Haustechnik am gesamten Gebäude zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss er die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen des Merkblattes der KfW sicherstellen (siehe Anhang). 

Sachverständige sind Energieberater, die entweder

  • im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder
  • vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassen sind oder
  • nach § 21 EnEV 2009 ausstellungsberechtigte Person sind – das sind z. B. Gebäudeenergieberater des Handwerks.

Für die oben genannten Programme ist eine steuerliche Förderung gemäß § 35 a Absatz 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ausgeschlossen.

Weitere Informationen finden sich unter www.kfw.de