
KfW-Sonderprogramm für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen
Ab sofort können kleine, mittelständische und große Unternehmen, die von den Auswirkungen des Ukraine-Krieges betroffen sind, Förderprogramme der KfW nutzen. Voraussetzung hierfür ist eine Nachweispflicht der unmittelbaren Betroffenheit:
- Umsatzrückgänge durch weggebrochene Absatzmärkte (Ukraine, Belarus, Russland)
- Produktionsausfälle in der Ukraine, Russland oder Belarus
- Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
- Schließung von Produktionsstätten in Russland, Belarus und/oder der Ukraine
- Besonders gestiegene Energiekosten
Als weitere Voraussetzungen gelten folgende Kriterien:
- Das Unternehmen muss strukturell gesund sowie langfristig wettbewerbsfähig sein.
- Antragsteller dürfen zum 31.12.2021 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gewesen sein.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Jahresabschlüssen von mindestens zwei vollständigen Geschäftsjahren. Sollte für das Geschäftsjahr 2021 noch kein Jahresabschluss verfügbar sein, kann bei Antragstellung die betriebswirtschaftliche Abrechnung (BWA) per Dezember 2021 eingereicht werden.
Weitere Infos zu Kredithöchstbeträgen, zur Haftungsfreistellung sowie sonstigen Förderkriterien finden Sie hier.