Nutzen Sie das kostenfreie Vermittlungsverfahren

Ärger mit dem Handwerker oder Streit mit dem Kunden?

Bei Konflikten zwischen zwei Parteien kann manchmal eine neutrale dritte Partei helfen. Ziel ist es hierbei, eine zügige und faire Beilegung der Streitigkeit zu erreichen, um ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Nach § 91 Abs. 1 Nr. 11 der Handwerksordnung gehört es zur Aufgabe der Handwerkskammer eine Vermittlungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten.

Voraussetzungen für die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens:

  • Das Vermittlungsverfahren basiert auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit. D.h. beide Parteien müssen mit der Durchführung des Vermittlungsverfahrens einverstanden sein.
  • Der Handwerksbetrieb muss bei der Handwerkskammer der Pfalz in der Handwerksrolle eingetragen sein.
  • Es darf kein anderes Streitbeilegungsverfahren laufen.
  • Die Parteien dürfen in dieser Sache nicht anwaltlich vertreten sein und es darf kein Gerichtsverfahren anhängig sein.

Beachten Sie folgende Hinweise:

  • Die Vermittlungsstelle spricht keine rechtsverbindlichen Entscheidungen aus.
  • Es können keine technischen Fragen bewertet werden und es kann keine Rechnungsprüfung erfolgen.
  • Das Vermittlungsverfahren führt nicht dazu, dass Verjährungsfristen unterbrochen oder gehemmt werden.

Ihren Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens können Sie über das Online-Formular beantragen.

Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens

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Antragsteller

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Antragsgegner

Grund des Antrags/Darstellung des Sachverhalts (ggf. als Anlage beifügen):

Anlagen

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Lösungsvorschlag

Informationsblatt zur Vermittlung zwischen Handwerksbetrieb und Auftraggebern

Bitte bestätigen Sie, dass Sie unser Informationsblatt und die Vermittlungsregeln zur Kenntnis genommen haben.

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Eva-Maria Huber

Am Altenhof 15

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Ass. jur. Lena Hoffmann

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