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Schluss mit Greenwashing: Was die neuen Regeln für Handwerksbetriebe bedeuten

Begriffe wie "nachhaltig", "klimaneutral", "umweltfreundlich" oder "ökologisch" gehören heute zum Werbealltag. Doch wer mit Umweltvorteilen wirbt, muss künftig deutlich genauer erklären und belegen können, was hinter solchen Aussagen steckt.

Die neuen Vorgaben zur Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2024/825, verschärfen die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Ziel ist es, irreführende Werbung, sogenanntes Greenwashing, zu verhindern. Die neuen Regelungen sind seit dem 27. September 2026 in Kraft und betreffen grundsätzlich alle Unternehmen, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern werben, deren Werbung also an die Öffentlichkeit gelangt. Damit fallen auch Handwerksbetriebe unabhängig von ihrer Größe in den Anwendungsbereich. 

Unsere dringende Empfehlung: Prüfen Sie jetzt Ihre Website, Ihren Onlineshop, Ihre sozialen Medien, Flyer, Angebote, Verpackungen und Fahrzeugbeschriftungen. Dabei ist zu unterscheiden: Bestimmte Werbeaussagen sind seit dem 27. September 2026 unzulässig. Andere Aussagen bleiben zwar grundsätzlich möglich, sind aber wegen möglicher Irreführung rechtlich risikobehaftet und müssen im gleichen Medium konkret und transparent dargestellt werden.

Was gilt als Umweltaussage?
Der Begriff der Umweltaussage ist weit gefasst. Er betrifft nicht nur ausdrücklich formulierte Werbeversprechen. Erfasst werden können alle Darstellungen, die den Eindruck vermitteln, ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen wirke sich positiv auf die Umwelt aus oder sei umweltfreundlicher als andere Angebote.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Aussagen in Werbetexten,
  • Bilder und grafische Darstellungen,
  • Symbole und Logos,
  • Angaben auf Verpackungen,
  • Produkt- und Dienstleistungsbezeichnungen,
  • Marken- und Firmennamen.

Schon ein grünes Blatt im Firmenlogo oder die Bezeichnung einer Produktlinie als "Eco-Serie" kann eine Umweltaussage darstellen, wenn damit ein besonderer Umweltvorteil verbunden wird.

Allgemeine Umweltbegriffe: ohne Konkretisierung grundsätzlich unzulässig

  • nachhaltig,
  • umweltfreundlich,
  • klimafreundlich,
  • grün,
  • ökologisch,
  • umweltschonend,
  • CO₂-freundlich,
  • energieeffizient.

Begriffe wie "umweltfreundlich", "umweltverträglich", "grün", "naturfreundlich", "klimafreundlich", "ökologisch" oder "nachhaltig" sind nicht lediglich risikobehaftet. Werden sie als allgemeine Umweltaussage verwendet, ohne dass ihre Bedeutung klar und hervorgehoben im selben Medium konkretisiert wird, ist die Werbung seit dem 27. September 2026 unzulässig. Ein bloßer Verweis auf weiterführende Informationen an anderer Stelle genügt hierfür nicht.

Eine solche Werbung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Betrieb eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, auf die die Aussage tatsächlich passt, etwa auf Grundlage eines einschlägigen anerkannten Umweltzeichens. Wird die Aussage dagegen im selben Medium klar und hervorgehoben auf eine konkrete Eigenschaft oder Maßnahme beschränkt, ist sie keine allgemeine Umweltaussage mehr. Sie bleibt dann nur zulässig, wenn die konkrete Angabe zutrifft, nicht irreführt und belastbar belegt werden kann.

Besser konkret statt pauschal
Einzelne Umweltmaßnahmen in Teilen des Betriebs dürfen nicht ohne Weiteres auf den gesamten Betrieb übertragen werden. Hat ein Betrieb beispielsweise seinen Kundendienst auf Elektrofahrzeuge umgestellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass er sich insgesamt als "klimafreundlicher Betrieb" bezeichnen darf.

Grundsätzlich unzulässig:
"Wir sind ein klimafreundlicher Handwerksbetrieb."

Konkreter und transparenter:
"Unser Kundendienst wird innerhalb der Region ausschließlich mit Elektrofahrzeugen durchgeführt."
Die Aussage muss sich also auf den Bereich beschränken, für den tatsächlich ein belastbarer Nachweis vorliegt.

"Klimaneutral" und "CO₂-neutral": Besonders strenge Anforderungen
Bei Aussagen wie "klimaneutral" oder "CO₂-neutral" ist zu unterscheiden: Eine produktbezogene Aussage, wonach ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima habe, ist seit dem 27. September 2026 unzulässig. Sonstige Aussagen zur Klimaneutralität, etwa auf Unternehmensebene, sind nicht automatisch verboten, bleiben aber besonders irreführungsanfällig und müssen nach Bezugspunkt, Berechnungsmethode und tatsächlicher Grundlage eindeutig erläutert und belegt werden.

Entscheidend ist, ob die Werbung ein Produkt oder lediglich eine konkret bezeichnete betriebliche Maßnahme betrifft und worauf die behauptete Klimawirkung beruht. Bei zulässigen, nicht produktbezogenen Aussagen müssen eigene Emissionsreduzierungen und Kompensationsmaßnahmen klar voneinander getrennt dargestellt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen keinen falschen Eindruck über die tatsächliche Umweltwirkung erhalten.

Für Betriebe bedeutet das:

  • Klimaneutralitätsversprechen benötigen eine belastbare Grundlage.
  • Tatsächliche Einsparungen und bloße Kompensation müssen unterscheidbar sein.
  • Umfang und Bezugspunkt der Aussage müssen klar benannt werden.
  • Die erforderlichen Nachweise sollten jederzeit vorgelegt werden können.

Auch Versprechen für die Zukunft müssen belegbar sein
Aussagen wie "klimaneutral bis 2030" oder "ab 2035 vollständig nachhaltig" sind keine unverbindlichen Werbeslogans.
Dafür ist die Darlegung eines detaillierten, realistischen und öffentlich einsehbaren Umsetzungsplans mit messbaren und zeitlich festgelegten Zielen erforderlich. Die Fortschritte müssen regelmäßig von einer unabhängigen externen Stelle überprüft werden. Fehlt eine solche belastbare Absicherung, kann das Zukunftsversprechen als irreführende Werbung eingestuft werden.

Mindeststandards für private Siegel
Nachhaltigkeitssiegel, die nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden (private Siegel), müssen künftig auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhen, das die (Mindest-)Anforderungen erfüllt:

  • offenes System, das allen Unternehmen unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offensteht;
  • öffentlich einsehbare (Teilnahme-)Bedingungen und Anforderungen;
  • Anforderungen des Systems sind vom Siegel- bzw. Systeminhaber in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet;
  • Sanktionsmechanismen bei Verstößen, insbesondere Entzug oder Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels; und
  • Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems nach objektivem Verfahren durch einen kompetenten und unabhängigen Dritten (third-party verification).

Die Kompetenz und Unabhängigkeit des Dritten sowohl vom Siegel- bzw. Systeminhaber als auch vom Unternehmer muss auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruhen. Die genauen Voraussetzungen sind noch ungeklärt. Es dürfte insbesondere an eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065 bzw. DIN EN ISO/IEC 17029 zu denken sein.

Eigene Nachhaltigkeitssiegel kritisch überprüfen
Die Verwendung unternehmenseigener Nachhaltigkeitssiegel ist damit praktisch ausgeschlossen. Sie können die genannten Kriterien nicht erfüllen. Das Verbot bringt einige schwierige Abgrenzungsfragen mit sich, insbesondere wenn zulässige Nachhaltigkeitsaussagen grafisch (z.B. in einem Störer) hervorgehoben und schlagwortartig formuliert sind. Solche Aussagen kommen der Funktion eines Gütesiegels regelmäßig sehr nahe. Die Grenze zwischen zulässiger Werbung und unzulässigem Siegel ist dabei fließend. Sie wird es angesichts der offen gehaltenen gesetzlichen Definition zunächst auch bleiben. Auch selbst entwickelte Umweltzeichen, Logos und Nachhaltigkeitssiegel gehören auf den Prüfstand.

Grundsätzlich zulässig sind ausschließlich Siegel, die auf einem staatlich anerkannten oder unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen (z.B.: "Blauer Engel", "EU-Ecolabel", "Nordischer Schwan"). Eigene Werbesiegel ohne unabhängige Prüfung können dagegen problematisch sein.

Betriebe mit eigenem Umweltzeichen sollten prüfen, ob sie:

  • auf das Zeichen verzichten und stattdessen konkrete Umweltleistungen beschreiben,
  • ein anerkanntes Siegel verwenden oder
  • ihr System unabhängig zertifizieren lassen und die Kriterien transparent veröffentlichen.

Wichtig: Auch kleine Umwelt-Icons, grüne Symbole und selbst entwickelte Logos können eine rechtlich relevante Werbeaussage enthalten. 

Keine allgemeine Abverkaufsfrist für vorhandene Ware
Besondere Schwierigkeiten können sich bei langlebigen Produkten, großen Lagerbeständen und bereits bedruckten Verpackungen ergeben. Eine allgemeine Abverkaufsfrist ist nicht vorgesehen.

Für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, gibt es mit § 15 b UWG eine befristete Sonderregelung. Diese macht mögliche Verstöße jedoch nicht automatisch zulässig. Bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können unter anderem die Schwere des Verstoßes, bereits ergriffene Abhilfemaßnahmen, die Beseitigungskosten und mögliche Umweltbelastungen berücksichtigt werden. Ein genereller Freibrief für den Abverkauf nicht angepasster Ware ist damit nicht verbunden.

Betriebe sollten deshalb dokumentieren:

  • welche Waren vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden,
  • welche Anpassungen bereits erfolgt oder veranlasst sind,
  • welche Kosten weitere Maßnahmen verursachen würden,
  • welche Umweltfolgen insbesondere eine Vernichtung von Produkten oder Verpackungen hätte.

Kurzfristig veränderbare Werbung, etwa auf Websites, in Onlineshops oder in sozialen Medien, sollte unabhängig davon unverzüglich angepasst werden.

Das sollten Sie jetzt konkret tun

  1. Sämtliche Werbekanäle erfassen
  2. Umweltbegriffe markieren
  3. Nachweise zusammenstellen
  4. Allgemeine Aussagen konkretisieren
  5. Herstellerangaben nicht ungeprüft übernehmen
  6. Zuständigkeit im Betrieb festlegen


Fazit: Nicht schweigen, sondern präzise werben
Die neuen Vorgaben verbieten Nachhaltigkeitskommunikation nicht insgesamt. Sie enthalten aber klare Verbote: Allgemeine Umweltbegriffe ohne hervorgehobene Konkretisierung im selben Medium sind grundsätzlich unzulässig, sofern keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Ebenfalls verboten sind bestimmte kompensationsbasierte produktbezogene Klimaaussagen und nicht ordnungsgemäß zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel. Außerhalb dieser Verbote dürfen Betriebe weiterhin über tatsächlich erreichte Umweltleistungen informieren; solche Aussagen müssen jedoch konkret, transparent, zutreffend und nachweisbar sein.

Die wichtigste Grundregel lautet: Weg von pauschalen grünen Versprechen, hin zu konkreten und belegbaren Aussagen.

Wer seine Werbung frühzeitig überprüft, Nachweise geordnet bereithält und interne Freigabeprozesse festlegt, reduziert das Risiko wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen.

Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Eckert (Ass. jur.) von der Rechtsabteilung, Tel.: 0631 3677-254, E-Mail: ceckert@hwk-pfalz.de oder Frau Hoffmann (Ass. jur) von der Rechtsabteilung, Tel.: 0631 3677-128, E-Mail: l-hoffmann@hwk-pfalz.de und Herrn Becker von der Betriebsberatung, Tel.: 0631 3677-108, E-Mail: mbecker@hwk-pfalz.de wenden.

Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen zur Umsetzung in Ihrem Betrieb wenden Sie sich bitte an die Beratungsangebote Ihrer Handwerkskammer oder an eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung.