Teilzeitausbildung
… Ausbildung mit Kind? Ja! Mit Teilzeitausbildung
… Ausbildung mit einem pflegebedürftigen Angehörigen, der zu betreuen ist? Ja! Mit Teilzeitausbildung
… Ausbildung mit einer Behinderung? Ja! Mit Teilzeitausbildung
Berufsausbildung und Familie sind miteinander vereinbar. Diese Möglichkeit ist seit 2005 im § 8 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) verankert. Bei Teilzeitausbildung wird der betriebliche Ausbildungsteil zeitlich verkürzt. Junge Mütter und Väter sowie Pflegende und Behinderte können gemeinsam mit dem Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Kammer einen Berufsausbildungsvertrag auf Teilzeit einreichen oder einen bestehenden Ausbildungsvertrag auf Teilzeit umstellen.
Grundsätzlich sind folgende Ausbildungsmodelle möglich:
- Teilzeitausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungsdauer. Diese (z.B. 3 Jahre) bleibt unverändert. Die Arbeitszeit beträgt mindestens 25 Wochenstunden inklusive Berufsschulunterricht. Dabei wird die Vermittlung der Ausbildungsinhalte an die verkürzte Arbeitszeit angepasst.
- Teilzeitausbildung mit einer Verlängerung der Ausbildungsdauer um maximal 1 Jahr. Die wöchentliche Ausbildungszeit beträgt mindestens 20 Stunden.
Urlaubsanspruch:
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der festgelegten Arbeitstage.
Beispiel 1: Der Urlaubsanspruch für Vollzeitkräfte beträgt 25 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche. Für Teilzeitauszubildende mit einer reduzierten Tagesarbeitszeit aber ebenfalls bei 5 Arbeitstagen pro Woche, bleibt der Urlaubsanspruch 25 Arbeitstage bestehen.
Beispiel 2: Bei 4 Arbeitstagen pro Woche reduziert sich der Urlaubsanspruch in Relation zur verringerten Arbeitszeit: 25 / 5 x 4 = 20 Urlaubstage.
Vergütung:
Auch Teilzeitauszubildende haben Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Sie kann prozentual niedriger berechnet werden und richtet sich nach dem Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit.