Veränderungen durch die GmbH-Reform - Neuregelungen für Unternehmer und Gründer

Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" beschlossen. Mit dem Inkrafttreten des neuen GmbH-Rechts wird noch in diesem Jahr gerechnet. Das neue Gesetz soll Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen bieten, ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umsetzen zu können. Neben Erleichterungen bei der Gründung einer GmbH führt das "MoMiG" eine haftungsbeschränkte Gesellschaft mit reduziertem Stammkapital, die "UG", ein.
Durch vereinfachte Gründungsregeln und die Einführung einer stammkapitalreduzierten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gibt das neue GmbH-Recht eine moderne Antwort auf die zunehmende Konkurrenz durch die englische Limited. Für unkomplizierte Standardgründungen (Stammeinlagen werden in bar erbracht, höchstens drei Gesellschafter und lediglich ein Geschäftsführer, Satzung mit nur eng begrenztem Mindestinhalt) ist im Gesetz ein Musterprotokoll vorgesehen. Auf die erforderliche rechtliche Beratung wollte der Gesetzgeber dabei bewusst nicht verzichten und hat die Gründung mittels notarieller Beurkundung auch bei Verwendung der Mustersatzung vorgeschrieben. So können Stolpersteine vermieden werden, die bei unkritischer Verwendung der Musterprotokolle ohne Abstimmung auf die individuellen Bedürfnisse entstehen könnten.
Wie schon bisher ist Voraussetzung für die Gründung der GmbH die Aufbringung des Mindeststammkapitals in Höhe von 25.000 Euro. Hieran wollte der Gesetzgeber nichts ändern, um nicht die gute Reputation der GmbH in der Öffentlichkeit und bei Geschäftspartnern aufs Spiel zu setzen. Neu ist jedoch die Möglichkeit der Gründung einer kapitalreduzierten "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" mit einem symbolischen Mindeststammkapital von nur einem Euro. Um später doch noch den Geschäftszusatz "GmbH" führen zu dürfen, muss in der Zukunft ein Viertel des Jahresüberschusses bis zum Erreichen der 25.000 Euro (GmbH-)Stammkapital "angespart" werden.
Weitere Gründungserleichterungen ergeben sich durch eine Vereinfachung des Eintragungsverfahrens. So entfallen die Verpflichtung zum Nachweis der Stammeinlage und die Pflicht zur Beifügung von staatlichen Genehmigungen vor Anmeldung. Im Falle einer Sachgründung ändert sich die Kontrollkompetenz des Registergerichts. Zukünftig wird nur noch überprüft, ob eine "nicht unwesentliche Überbewertung" der Sacheinlage vorliegt. Durch diese Änderung soll erreicht werden, dass die Gesellschaft in wenigen Tagen gegründet werden kann.
Daneben bringt die GmbH-Reform zudem Änderungen im täglichen "Gebrauch" der Rechtsform mit sich, die vor allen Dingen dem Schutz der Gläubiger der GmbH geschuldet sind. Zu nennen wären hier Verschärfungen bei den Bestellungsvoraussetzungen zum Geschäftsführer und den Zustellungsregelungen. Letztere sollen das Geschäft der sogenannten "Firmenbestatter" zukünftig verhindern. Mit der GmbH-Reform tritt aber auch eine Vielzahl von Rechtsänderungen in Kraft, die Rechte und Pflichten für Gesellschafter und Geschäftsführer bestehender GmbHs teilweise gravierend tangieren.

Quelle: Deutsches Handwerksblatt v. 06.11.2008- Autor: Joachim Glöckner (Betriebsberater der Handwerkskammer der Pfalz)