Welche Betriebe sind von Betriebsschließungen betroffen?

Das Land Rheinland-Pfalz hat die in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22.03.2020 getroffenen Vereinbarung mit der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung vom 23.03.2020 umgesetzt.

Diese Verordnung regelt nunmehr das öffentliche Leben vorläufig bis 19. April 2020.

Der Wirtschaftsbereich Handwerk ist von folgenden Vorschriften betroffen:

Es sind u.a. geschlossen:

  • Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie)
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseure, Nagelstudios, Kosmetiksalons und ähnliche Einrichtungen

Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind weiterhin zulässig.

Nicht geschlossen sind u.a.:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
  • Sanitätshäuser
  • Reinigungen, Waschsalons

Die Öffnung der genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B: durch Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal) und zur Steuerung des Zutritts (z.B. durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Mindestabstand zwischen Personen 1,5 Metern beträgt und sich in der Einrichtung höchstens eine Person pro 10 qm Einrichtungsfläche befindet.

Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren).
Unter handwerklichen Dienstleistungen sind alle Dienstleistungen der Anlage A und B der Handwerksordnung zu verstehen. Zum Nachweis können sich Ordnungsämter die Handwerks- oder Gewerbekarte der Betriebe vorlegen lassen. Wir empfehlen, diese auch auf dem Arbeitsweg mit sich zu führen.
Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (z.B. Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als diesen Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Hier gilt, dass Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig sind. Dies gilt auch für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammen kommen müssen, wie z. B. im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften.

Hinweis: kein öffentlicher Raum sind von diesem abgegrenzte Baustellen sowie Arbeiten im privaten Bereich. Bei Arbeiten im öffentlichen Raum (wie z.B. Pflasterarbeiten in Fußgängerzonen) ist eine Abgrenzung der Baustelle zur Öffentlichkeit erforderlich.

Die bislang zur Bekämpfung des Coronarvirus nach dem 13.03.2020 ergangenen regionalen Allgemeinverfügungen der Kreis- und Stadtverwaltungen werden durch diese Verordnung des Landes ersetzt, so dass nun im gesamten Kammerbezirk eine einheitliche Regelung gilt.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung.



Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vom 16.03.2020

Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte - Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22.03.2020

Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 17. April 2020

Auslegungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft,Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020



Ass. jur. Thomas Felleisen

Tel. 0631 3677-271

Fax 0631 3677-266

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Ass. jur. Conny Eckert

Tel. 0631 3677-254

Fax 0631 3677-266

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