Wer benötigt eine Sachkundebescheinigung?

Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben, dürfen ab 4. Juli 2009 nur noch mit Sachkundebescheinigung arbeiten:

  1. Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
     
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
       
  3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
     
  4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
      
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
      

Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen in den Nummern 1,2,3 und 4 ist das Ablegen einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung Voraussetzung, für die Tätigkeit in Nr. 5 genügt die Teilnahme an einem Lehrgang. Wer eine Sachkundeprüfung nach den Nummern 1 und 2 ablegen will, muss im Regelfall zusätzlich eine technische oder handwerkliche Ausbildung mitbringen, z.B. als Installateur- und Heizungsbauer oder Elektrotechniker.

Das Bundesumweltministerium (BMU) geht davon aus, dass es für eine Sachkundeprüfung nach Nummer 2 in Deutschland keinen Bedarf gibt, da offenbar kein Betrieb existiert, der mit solchen Lösungsmitteln arbeitet.