Wer benötigt eine Sachkundebescheinigung?
Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben, dürfen ab 4. Juli 2009 nur noch mit Sachkundebescheinigung arbeiten:
- Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
- Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
- Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
- Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
- Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen in den Nummern 1,2,3 und 4 ist das Ablegen einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung Voraussetzung, für die Tätigkeit in Nr. 5 genügt die Teilnahme an einem Lehrgang. Wer eine Sachkundeprüfung nach den Nummern 1 und 2 ablegen will, muss im Regelfall zusätzlich eine technische oder handwerkliche Ausbildung mitbringen, z.B. als Installateur- und Heizungsbauer oder Elektrotechniker.
Das Bundesumweltministerium (BMU) geht davon aus, dass es für eine Sachkundeprüfung nach Nummer 2 in Deutschland keinen Bedarf gibt, da offenbar kein Betrieb existiert, der mit solchen Lösungsmitteln arbeitet.