Schärfere Anforderungen an das Betreiben von Kleinfeuerungsanlagen

Im Februar 2010 wird die Novellierung der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV) in Kraft treten, die für alle Anlagen ab 4 Kilowatt gelten wird. Viele Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen sind von der Novelle betroffen. Insbesondere bei der Neuanschaffung aber auch bei bestehenden Kamin- und Kachelöfen werden veränderte Anforderungen zu beachten sein.

Eine neue Generation von Feuerungsanlagen soll einmal anspruchsvolle, doch realisierbare Grenzwerte für Staubemissionen und Kohlenstoffmonoxid (CO) einhalten sowie auch anspruchsvolle Mindestwirkungsgrade erreichen. 

Bestehende Anlagen sollen ebenfalls Grenzwerte einhalten. Sie müssen dazu eventuell mit einem Filter nachgerüstet werden. Halten die Anlagen die Grenzwerte nicht ein, unterliegen sie einem langfristigen Austauschprogramm.

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen können dann zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden, wenn sie einen der drei nachfolgenden Nachweise führen können:

 

  • Die Bescheinigung des Herstellers, dass der Feuerungsanlagentyp die Emissionsgrenzwerte für Staub von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ auf dem Prüfstand einhält,
  • der Nachweis über eine Vor-Ort-Messung, dass Emissionsgrenzwerte für Staub von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³, die für den Prüfstand gelten, eingehalten werden,
  • der nachträgliche Einbau eines bauartzugelassenen Filters.

Der Betreiber kann die für ihn günstigste Variante wählen. Erst wenn die vorgenannten Alternativen nicht greifen, unterliegen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen dem Ende des Jahres 2014 und dem Ende des Jahres 2024. Den Betreibern wird also genügend Zeit für die individuelle Planung eingeräumt.  

Im Einzelnen sind folgende Fristen vorgesehen: 
 

Datum auf dem Prüfschild

Zeitpunkt der Nachrüstung bzw.
Außerbetriebnahme

bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 - 31.12.1984

31.12.2017

01.01.1985 - 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung

31.12.2024

 

Weitere Informationen finden sich unter http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/39616.php