Information zur Offenlegung von Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2011
Wer seinen Jahresabschluss 2010 noch nicht zur Veröffentlichung beim Bundesanzeiger eingereicht hat, muss sich beeilen: am 31. Dezember 2011 endet für den überwiegenden Teil der publizitätspflichtigen Unternehmen die Frist zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse 2010.
Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?
Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen umfasst insbesondere Kapitalgesellschaften, GmbH & Co KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute. Große Gesellschaften im Sinne des HGB müssen sämtliche in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen einreichen. Mittelgroße Gesellschaften können von den Erleichterungen nach § 327 HGB und kleine Gesellschaften von der Erleichterung des § 326 HGB Gebrauch machen.
Wo, wie und wann müssen die Unterlagen zur Veröffentlichung eingereicht werden?
Adressat der Einreichung und Offenlegung ist ausschließlich der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln.
Die Rechnungslegungsunterlagen sind ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Für die elektronische Übermittlung von Aufträgen steht die Publikationsplattform des elektronischen Bundesanzeigers unter www.publikations-plattform.de/ zur Verfügung. Die elektronische Übermittlung von Aufträgen erfolgt über ein Upload-Verfahren. Da der Bearbeitungsaufwand je nach geliefertem Datenformat unterschiedlich ist, hängt die Höhe des Entgelts für die Veröffentlichung vom Anlieferungsformat ab. Am kostengünstigsten ist in der Regel die Nutzung eines XML-Formats. Weitergehende Informationen über die Veröffentlichungsmodalitäten und zulässigen Dateiformate sind auf der genannten Homepage des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers abrufbar.
Die Rechnungslegungsunterlagen sind unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter einzureichen. Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt jedoch höchstens zwölf Monate, gerechnet vom Abschlussstichtag. Ein z. B. zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2010 aufzustellender Jahresabschluss ist damit spätestens am 31. Dezember 2011 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt nach § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB eine kürzere Frist von nur vier Monaten.
Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht?
Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen spürbare Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 Euro. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Informationen zur Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers sowie eine Kontaktadresse für Einzelfragen finden Sie auf der Serviceplattform des Bundesanzeigers unter www.publikations-plattform.de/.
Weitere Informationen zur Jahresabschlusspublizität finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.
Auf der Homepage des Bundesamts für Justiz sind zusätzliche Informationen abrufbar.
Darüber hinaus können insbesondere Steuerberatergesellschaften und Steuerberaterverbände Ratschläge geben.
Stand: Dezember 2011