Neue Informationspflichten für Online-Verträge

Verlinkung ist Pflicht seit 9. Januar 2016

    
Seit dem 9. Januar 2016 ist die Verordnung (EU) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ (ODR-VO) in Kraft getreten. Sie ist eine EU-Rechtsvorschrift über die alternative Streitbeilegung (AS) für den elektronischen Geschäftsverkehr.

Webseiten, auf denen online Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern geschlossen werden können, müssen danach einen Link zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) http://ec.europa.eu/consumers/odr/ einstellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.

Er führt zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform). Auf dieser sind Alternative Streitbeilegungsstellen in Europa hinterlegt. Der Verbraucher soll dadurch in die Lage versetzt werden, die für ihn zuständige ADR-Stelle zu finden, um Streitigkeiten außergerichtlich lösen zu können.

Erweiterte Informationspflicht seit 1. April 2016

 
Zum 01. April 2016 ist das deutsche Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -VSBG) in weiten Teilen in Kraft getreten. Das VSBG sieht grundsätzlich keine Pflicht von Unternehmen vor, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen.

Sofern sich Unternehmen jedoch freiwillig verpflichten oder ausnahmsweise gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet sind (z.B. Energieversorger gemäß § 111b EnWG), müssen Sie die Verbraucher darüber informieren und auf die Möglichkeit hinweisen, die OS-Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

Ab 01. Februar 2017: neue Informationspflicht nach VSBG

  
Einige Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -VSBG treten erst am 01. Februar 2017 in Kraft, darunter auch § 36 VSBG, der die allgemeinen Informationspflichten regelt.

Diese Informationspflicht gilt nicht für Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigten.

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Die Informationen müssen entweder auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält oder zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

  
Stand: April 2016