Offenlegung von Jahresabschlüssen - Frist läuft am 31.12.2015 ab

Endet das Geschäftsjahr eines Unternehmens wie bei den meisten Betrieben zum 31.12., läuft am 31.12.2015 die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 ab. Das Ende des Geschäftsjahres ist damit ein wichtiges Datum für Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen. Die Abschlüsse müssen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden. 

Für die Veröffentlichung von Unternehmensdaten sind zwei wichtige Aspekte zu beachten: 

  • Die offenlegungspflichtigen Unternehmen müssen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln, einreichen. Hierfür bietet der Bundesanzeiger-Verlag eine Publikationsplattform im Internet an.
  • Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen spürbare Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger ein-gehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 Euro. Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden. 

Wer muss einreichen? 

Den Jahresabschluss bzw. die Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger zur Offenlegung einreichen müssen Unternehmen folgender Gesellschaftsformen:

  • Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbHs (auch UG (haftungsbeschränkt)),
  • eingetragene Genossenschaften,
  • Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (GmbH & Co. KGs (auch UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG), OHGs mit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter) und
  • Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften, insbesondere Limiteds. 

Unabhängig von der Rechtsform offenlegungspflichtig sind auch andere Gesellschaften wie z.B. Kreditinstitute. 

Die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses besteht mit der Eintragung der Gesellschaft

  • unabhängig vom Unternehmensgegenstand und
  • unabhängig davon, ob bereits eine Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde oder keine Geschäftstätigkeit mehr besteht und
  • unabhängig davon, ob Gewinnerzielungsabsicht besteht, also auch für gemeinnützige Gesellschaften.  

Erleichterungen bei kleinen Unternehmen 

Das Bilanzrecht sieht für kleine und kleinste Unternehmen Erleichterungen bei den Offenlegungspflichten vor. 

  • Kleine Kapitalgesellschaften (267 HGB) können die Offenlegungspflicht durch Offenlegung von Bilanz und Anhang erfüllen, müssen also keine weiteren Unterlagen einreichen.
  • Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können ihre Offenlegungspflichten auch durch Hinterlegung ihrer Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers erfüllen (dies gilt allerdings erst für Jahresabschlüsse, die für einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Stichtag aufgestellt werden). 

Was muss eingereicht werden? 

Welche Unterlagen an den Bundesanzeiger übermittelt werden müssen, hängt unter anderem von der Größe des Unternehmens ab.

Prüfen Sie anhand der Tabelle auf der Homepage des Bundesanzeigers unter publikations-plattform.de » Startseite » Wissenswertes » So geht’s » Jahresabschluss Offenlegungsregeln, zu welcher Größe Sie Ihr Unternehmen zuordnen können. 

Weitere Informationen zu den Fragen wer, was, wann, wo einreichen muss, finden Sie auf den Internetseiten des Bundesanzeigers.
   

Stand: November 2015