Sozialversicherungspflicht bei Minderheitsgesellschafter

Die Rechtsprechung bestätigt, dass Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind.

Mit dem sog. "Schönwetterurteil" entschied das Bundessozialgericht (BSG) bereits am 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R), dass Familienangehörige, die z.B. als Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil unter 50 Prozent keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH haben, aber praktisch wie ein Unternehmer tätig sind,  sozialversicherungspflichtig sind.

Um die Folgen dieses Urteils abzumildern und eine stärkere Rechtsmacht zu erlangen, schlossen vielfach Minderheitsgesellschafter einen Vertrag mit dem Inhalt, künftig nur noch einstimmig abzustimmen. Häufig wurde jedoch versäumt, diese Stimmrechtsbindung in die Gesellschaftsverträge aufzunehmen.

Stimmrechtsbindungsverträge außerhalb von Gesellschaftsverträgen haben jedoch laut BSG keine Wirkung bei der Beurteilung einer Beschäftigung. So hat das BSG am 11.11.2015 in drei weiteren Verfahren bestätigt, dass Minderheitsgesellschafter grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen sind (B 12 R 2/14; B 12 KR 13/14; B 12 KR 10/14R), sofern sie über keine gesellschaftsvertraglich begründete Sperrminorität verfügen. Die praktischen Verhältnisse spielen dabei keine Rolle.

Von dieser Rechtsprechung sind u.a. folgende Personenkreise betroffen:

  1. Minderheitsgesellschafter einer UG, GmbH, GmbH & Co KG, sofern sie als mit-arbeitende Familienmitglieder betrachtet und bislang als sozialversicherungsfrei eingestuft wurden,
  2. Geschäftsführer von UG, GmbH, GmbH & Co KG mit einer Beteiligung unter 50 Prozent,
  3. in besonderen Ausnahmefällen Minderheitsgesellschafter einer OHG, KG, GbR, wenn diese zwar weniger als 50 Prozent der Stimmrechte halten und als normale Arbeitnehmer anzusehen sind, aber dennoch als versicherungsfrei beurteilt wurden.

Voraussichtlich werden nun bei Betriebsprüfungen diese Fälle verstärkt aufgegriffen. Folge: Es besteht eine Versicherungspflicht der Minderheitsgesellschafter, und ggfs. werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.

Klarheit bringt hier ein Statusfeststellungsverfahren.

Die Beurteilung, ob eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung oder eine nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit vorliegt, kann unter Umständen schwierig sein. Wer sicher gehen will, kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren beantragen. Das Statusfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.