Umsatzbesteuerung gemäß § 13 b UStG
Umsatzbesteuerung gemäß § 13 b UStG
Seit Ende des Jahres 2014 / Anfang 2015 ist es zu mehreren Änderungen der Regelungen zur Umsatzsteuer - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen und bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen gekommen. Grund für die vielen Änderungen waren BFH-Urteile.
Unter anderem hatte der BFH mit Urteil vom 28. August 2014, V R 7/14, hinsichtlich der Abgrenzung des Begriffs des Bauwerks und der Betriebsvorrichtung entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das o. g. Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Dies teilt das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 28. Juli 2015 mit.
Mit dem BMF-Schreiben ergeht ein Nichtanwenderlass zum BFH-Urteil vom 28. August 2014, V R 7/14. Die Entscheidung des BFH zur Abgrenzung des Begriffs des Bauwerks und der Betriebsvorrichtung ist damit vor allem im Hinblick auf die damit verbundenen Anwendungsschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmer und die rechtlichen Bedenken nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Aktuelle Informationen und Merkblatt:
BMF-Schreiben vom 28. Juli 2015
Umsatzbesteuerung von Metalllieferungen
Umsatzsteuer bei Bau-und Gebäudereinigung
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Stand: August 2015