Umsatzbesteuerung gemäß § 13 b UStG

Seit Ende des Jahres 2014 ist es zu mehreren Änderungen der Regelungen zur Umsatzsteuer - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen und bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen gekommen. Grund der Änderungen waren BFH-Urteile.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit Wirkung vom 6. November 2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG) klarstellend überarbeitet. Außerdem wurden die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zudem wird Abschnitt 4.12.10 Satz 2 UStAE redaktionell geändert und Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen wurden in die Liste der Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aufgenommen.

Das BMF hat zuletzt mit BMF-Schreiben vom 10. August 2016 nunmehr zu den Einzelheiten Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. Das BMF-Schreiben ist auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums eingestellt.

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Stand: Dezember 2016