Umsatzsteuer bei Bau- und Gebäudereinigung

Umsatzsteuer bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen im Jahr 2014

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 22.8.2013 die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b UStG für Bauleistungen abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ausgelegt.  Daraufhin hat es im Laufe des Jahres 2014 neben mehreren BMF-Schreiben zu diesem Thema auch diverse Gesetzesänderungen gegeben. 

Informationen:

Der ZDH hat auf seiner Homepage die aktuellen Entwicklungen immer die aktuellsten Entwicklungen verfolgt und kommentiert. Übersichten, Empfehlungen, BMF-Schreiben und praktische Hinweise finden Sie auf der Homepage des ZDH unter:

www.zdh.de > Themen > Steuern und Finanzen > Umsatzsteuer 

Übersicht über die Rechtslagen bei der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen im Jahr 2014 

Umsätze mit Fertigstellung bis zum 14. Februar 2014

Der Leistungsempfänger wird Steuerschuldner für eine empfangene Bauleistung, wenn er selbst bauleistender Unternehmer ist, d. h. nachhaltig (> 10% seiner Umsätze) Bauleistungen erbringt.
Der Nachweis der Eigenschaft als Bauleistender erfolgt mittels einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG.
Die Vertragspartner können in Zweifelsfällen die Nichtbeanstandungsregelung des Abschnitts 13b.8 UStAE anwenden.
Der Bauträger kann sich – abweichend davon – auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 berufen (vgl. Hinweise unter 4.). 

Umsätze mit Fertigstellung vom 15. Februar 2014 bis 30. September 2014

Der Leistungsempfänger wird Steuerschuldner für eine Bauleistung, wenn er die empfangene Bauleistung seinerseits für die Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Diese Voraussetzung muss für jeden Einzelfall geprüft und vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden.
Die Finanzverwaltung erkennt als Nachweis eine schriftliche Bestätigung bzw. Vertragsvereinbarung an, mit der der Leistungsempfänger bestätigt, dass er die empfangene Bauleistung seinerseits für eine derartige Leistung verwendet.
Die Nichtbeanstandungsregelung des Abschnitts 13b.8 UStAE gilt nicht mehr für Bauleistungen.
Leistungen an Bauträger, die ausschließlich steuerfreie Grundstückslieferungen erbringen, fallen nicht mehr unter die Regelung des§ 13b UStG.  

Umsätze mit Fertigstellung ab dem 1. Oktober 2014

Der Leistungsempfänger wird nur dann Steuerschuldner für eine empfangene Bauleistung, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig (d. h. mehr als 10% seiner weltweiten Umsätze) Bauleistungen erbringt.
Bauträger, die ausschließlich steuerfreie Grundstückslieferungen erbringen, sind nicht mehr Steuerschuldner i. S. d. § 13b UStG.
Das Finanzamt bescheinigt dem Leistungsempfänger seinen Status als bauleistender Unternehmer. 
Die Nichtbeanstandungsregelung (vormals Abschnitt 13b.8 UStAE) ist ab 1. Oktober 2014 für Bauleistungen gesetzlich festgeschrieben (§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG-neu). 
 

Stand: Dezember 2014