Urteil: Geänderte Geschäftsanschrift ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden

Eine Pflicht zur Anmeldung einer zwischenzeitlich geänderten Geschäftsanschrift zur Eintragung ins Handelsregister besteht auch dann, wenn die betroffene Gesellschaft keinerlei geschäftliche Tätigkeiten mehr entfaltet und/oder ob zwischenzeitlich eine Liquidation eingeleitet worden ist.

Fall:
Das Registergericht gab den Geschäftsführern einer UG auf, innerhalb eines Monats die geänderte Geschäftsanschrift der betroffenen Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dieser Aufforderung kamen die Geschäftsführer nicht nach. Gegen die daraufhin erlassenen Bescheide über die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils von 500 € gegen die Geschäftsführer und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds von jeweils 800 € richtete sich die Beschwerde der beiden Geschäftsführer. Das Registergericht hat jeweils den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. 

Entscheidung:
Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. 

Seine Entscheidung begründete das OLG in seinem Beschluss vom 12. November 2014 (Az.:I-3 Wx 152/13, I-3 Wx 153/13) wie folgt: 

Bei einer GmbH/UG folgt die Pflicht zur Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift aus § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, die Pflicht zur Anmeldung einer nachträglichen Änderung der inländischen Geschäftsanschrift aus §§ 31 Abs. 1, 29 HGB. 

In der Regel wird die angegebene Geschäftsanschrift mit der Anschrift des Geschäftslokals, dem Sitz der Hauptverwaltung oder des maßgeblichen Betriebs übereinstimmen. Verfügt die Gesellschaft über solche Einrichtungen nicht oder nicht mehr, ist eine andere Anschrift anzugeben, zum Beispiel die inländische Wohnanschrift eines Geschäftsführers, eines Gesellschafters, der sich dazu bereit erklärt hat, oder die inländische Anschrift eines als Zustellungsbevollmächtigten eingesetzten Vertreters; in der Wahl der Geschäftsanschrift ist die Gesellschaft frei, solange sie unter dieser Anschrift tatsächlich erreichbar ist und eine entsprechende Anmeldung erfolgt. 

Die Bedeutung der Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift ergibt sich zum einen daraus, dass diese, weil im Handelsregister eingetragen, für Dritte jederzeit - auch online - einsehbar ist; zum anderen und vor allem daraus, dass gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG an den oder die Vertreter der Gesellschaft unter jener Anschrift wirksam zugestellt und eine Willenserklärung abgegeben werden kann, außerdem im Falle des Misslingens einer solchen Zustellung der Weg über die öffentliche Zustellung eröffnet ist, §§ 15 a Satz 1 HGB, 185 Nr. 2 ZPO. 

Im Ergebnis wird es der Gesellschaft damit nicht ermöglicht, insbesondere durch Unterlassen von Änderungsmitteilungen bei der Verlegung der Geschäftsräume, durch Schließung des Geschäftslokals oder vergleichbare Maßnahmen sich dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Vielmehr sollte es erschwert werden, eine Gesellschaft einer sogenannten „stillen Beerdigung“ zuzuführen, und es sollten Schwierigkeiten bei Zustellungen an die Gesellschaft, mit denen in der Vergangenheit Gläubiger konfrontiert waren, verringert werden.