Wer darf ab dem 13. Mai 2020 wieder öffnen und wer muss geschlossen bleiben?

Friseure:

Friseurgeschäfte können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und unter Vermeidung von Wartesituationen sowie unter Nutzung persönlicher Schutzausrüstung ihre Arbeit ab dem 04. Mai 2020 wiederaufnehmen.

Hygienemaßnahmen im Friseursalon zur Wiedereröffnung



Einzelhandelsbetriebe:

Betreiber von Einzelhandelsbetrieben müssen durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermeiden und sicherstellen, dass

  • sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhält und
  • sich bei Einrichtungen mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstes eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche befindet
  • die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden (bspw. durch die Bereitstellung von Desinfektionsmittel und Trennvorrichtungen für das Kassenpersonal)
  • durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann
  • Kundinnen und Kunden, sowie Besucherinnen und Besucher und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Mund-Nasen Bedeckung tragen


Öffnen dürfen ab dem 13. Mai:

Laut 8. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP vom 25. Mai 2020 dürfen neben Friseuren und Fußpflege nun auch anderen Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage, Tatoostudios, Solarien unter Einhaltung strenger Hygieneregeln ab dem 13. Mai 2020 wieder öffnen.

Hygienekonzept der BGW für Kosmetikstudios

Auch den Gastronomen wird durch die 6. Corona-BekämpfungsVO RLP ermöglicht, ihre Lokale für den Innen- und Außenbetrieb von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu öffnen. Dafür gelten strenge Auflagen wie die Einhaltung der Abstandsflächen, die Beachtung der geltenden Kontaktbeschränkungen und der Hygienemaßnahmen. Darüber hinaus darf die Bewirtung nur an Tischen erfolgen und es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kotaktdaten sämtlicher Gäste.

Hygienekonzept für das Gastgewerbe

Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS -CoV2- Arbeitsschutzstandards - Branche: Gastgewerbe



Geschlossen bleiben vorerst weiterhin:

  • Clubs, Diskotheken und Messen

Pressemeldung der Staatskanzlei



Großveranstaltungen

Großveranstaltungen spielen in der Infektionsdynamik eine große Rolle, deshalb bleiben diese mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.



Betriebliche Pandemieplanung und Hygienekonzepte

Auch in der Pandemie soll sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglicht werden. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen.

Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dazu mit den Sozialpartnern, Ländern und DGUV im Gespräch und wird kurzfristig ein Konzept hierfür vorlegen.



Maskenpflicht:

Seit dem 27. April gilt die Maskenpflicht für den ÖPNV und das Einkaufen. Alle Kunden, die Ihr Geschäft betreten, müssen demnach eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Gleiches gilt auch für Ihre Mitarbeiter. Eine Ausnahme besteht nur, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen (z.B. Plexiglasschutz), getroffen werden oder sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.

Auch in Arbeitsbereichen ohne Kundenverkehr (z.B. Werkstatt oder Baustelle) muss in Situationen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.



Rechtsverordnungen für Rheinland-Pfalz

7. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP vom 15. Mai 2020

Auslegungshilfe zur 7. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP vom 15. Mai 2020

Erste Landesverordnung zur Änderung der Fünften Corona-Bekämpfungsverordnung RLP vom 7. Mai 2020

Alle Rechtsverordnungen RLP



Ass. jur. Thomas Felleisen

Tel. 0631 3677-271

Fax 0631 3677-266

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Ass. jur. Conny Eckert

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