Zwei-Wochen-Frist bei Mahnbescheiden

Gewerbeauskunft-Zentrale beantragt Mahnbescheide gegen Mitgliedsbetriebe 

Mitgliedsbetriebe erhalten seit Mitte August Mahnbescheide, die von der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf (auch als Gewerbeauskunft-Zentrale bekannt) beantragt wurden. 

Nach Erhalt des Mahnbescheids ist es dringend erforderlich, sich schnellstmöglich über die weitere Vorgehensweise beraten zu lassen. 

Warnung
Wenn kein Widerspruch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des Mahnbescheids bei Gericht eingeht, kann ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden. Dies ist ein sogenannter vollstreckungsfähiger Titel; man kann daraus die Zwangsvollstreckung betreiben! 

Ist der Widerspruch rechtzeitig eingegangen, so ist das gerichtliche Mahnverfahren zunächst beendet. Soll das Verfahren in einen normalen Zivilprozess überführt werden, muss der Betreiber des Mahnverfahrens erst einen entsprechenden Antrag stellen, die weiteren Kosten bezahlen und die Klage begründen. 

Sollten auch Sie ein verdächtiges Schreiben erhalten haben, können Sie sich mit der Rechtsabteilung der Handwerkskammer der Pfalz in Verbindung setzen, um das Schreiben prüfen zu lassen. Die Handwerkskammer der Pfalz geht in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) gegen unseriöse Anbieter vor, um deren Tätigkeit unterbinden zu lassen. Der DSW hat bereits Urteile gegen die Gewerbeauskunft- Zentrale erwirkt. Demnach sind die Angebotsformulare für Eintragungen in einer Gewerbedatenbank irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig. 

Nichtsdestotrotz verschickt die GWE immer noch die bemängelten Angebotsformulare, Rechnungen, Mahnungen usw. Auch hier hat der DSW bereits weitere Schritte eingeleitet und die Verhängung von Ordnungsgeldern beantragt. 

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Stand: August 2012