Abgabe von AdBlue im Kfz-Gewerbe

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen weist darauf hin, dass Messgeräte, die beim Befüllen von AdBlue-Tanks von Kraftfahrzeugen zur Mengenmessung eingesetzt werden, eichpflichtig sind.

Die Mess- und Eichordnung findet auch Anwendung auf solche Betankungssysteme und Messanlagen die dynamisch-strömende Flüssigkeiten wie AdBlue abgeben und im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Dies bedeutet, dass auf die so ermittelten (Mengen-)Messwerte die mess- und eichrechtlichen Regelungen Anwendung finden.

Eichpflicht“ besteht,
wenn der AdBlue-Tank aufgefüllt wird und die angegebene Menge der Rechnung zugrunde gelegt wird.

„Eichpflicht“ besteht nicht,
 wenn die Füllung im Rahmen einer Servicedienstleistung unabhängig von der Menge im Rahmen einer Pauschale berechnet wird ohne dass die Menge angeben wird.

Der Verkauf in Gebinden, die Fertigpackungen sind, bleibt hiervon unberührt, sofern die Gebinde vollständig abgegeben werden.

Ass. jur. Thomas Felleisen

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