Beginn und Ende der Streupflicht bei Glätte

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Hauseigentümer dafür Sorge tragen muss, dass bei Glätte in der Regel zwischen 7:00 Uhr (sonn- und feiertags: 9:00 Uhr) und 20:00 Uhr gestreut wird. 

Die im Jahre 1939 geborene Klägerin kam im Dezember 2009 gegen 9:40 Uhr auf dem eisglatten Zuweg vor einem Haus in Bochum zu Fall, in dem sie eine Mietwohnung bewohnte. Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. 

Die Klage hatte vor dem OLG Hamm Erfolg. 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren der Klägerin - unter Berücksichtigung eines mit 1/3 zu bewertenden Mitverschuldens - 7.000 Euro Schmerzensgeld und ca. 2.500 Euro als Haushaltsführungsschaden zuzusprechen, für den die beklagten Eigentümer aufzukommen hatten. Die Beklagten seien als Eigentümer verkehrssicherungspflichtig und hätten es versäumt, die Räum- und Streupflicht durch konkrete vertragliche Regelungen auf die Hausverwaltung oder die Mieter zu übertragen. Die Erfüllung dieser Pflicht hätten sie auch nicht hinreichend überwacht. Als Zuweg vom Haus zum Bürgersteig habe die Verkehrsfläche gestreut werden müssen. Auch in zeitlicher Hinsicht habe eine Räum- und Streupflicht bestanden. Deren Beginn und Ende bestimmten sich zum Einen durch das Einsetzen und das Ende der allgemeinen Gefährdung durch die Glätte und zum Anderen durch die übliche Zeit des Verkehrs. Bei entsprechender Witterung beginne die Räum- und Streupflicht mit dem Einsetzen des Verkehrs, regelmäßig gegen 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9:00 Uhr, und ende gegen 20:00 Uhr. 

Das Urteil ist rechtskräftig.