Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Seit 1. Mai 2025 kann der Antrag auf Elternzeit, auf Verlängerung der Elternzeit und auf Eltern-Teilzeit in Textform, also beispielsweise auch per E-Mail, geltend gemacht werden. Die Einhaltung der Schriftform, die eine eigenhändige Unterschrift vorsah, ist nicht mehr erforderlich, eine Antragstellung in Schriftform aber weiterhin möglich.
Auch dem Arbeitgeber ist es nunmehr gestattet, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit in Elternzeit und deren Verteilung in Textform abzulehnen. Zu beachten ist die vierwöchige Frist zur Ablehnung des Antrags ab dessen Eingang in Textform. Bei Ablehnung der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit in Fällen besonderer Härte aus dringenden betrieblichen Gründen ist allerdings weiterhin die Schriftform erforderlich.
Die Änderungen sind Folge des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes und gelten für Geburten und Adoptionen ab dem 1. Mai 2025.