Corona Arbeitsschutzverordnung

Die derzeit geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage geknüpft und bis einschließlich 24.11.2021 verlängert und ergänzt. Die grundlegenden Regelungen gelten fort. Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

Neu eingefügt ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Außerdem haben Arbeitgeber die Beschäftigten im Rahmen einer Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung und Risiken bei einer Erkrankung mit dem Coronavirus und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren sowie die Betriebsärzte organisatorisch und personell bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen.  Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen, eine Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht derzeit aber nicht.

Ansonsten bleiben die grundlegenden Regelungen bestehen:

Gemäß § 3 der Corona.ArbSchV hat der Arbeitgeber weiterhin alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Außerdem ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

Gemäß § 4 der Corona-ArbSchV bleibt es weiterhin dabei, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist, anbieten muss. Ein solches Testangebot ist nur dann nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Der Arbeitgeber muss die Nachweise über die Beschaffung der Tests oder entsprechender Vereinbarungen mit Dritten über die Testung bis zum Ablauf des 24. November 2021 aufbewahren.

Die Arbeitnehmer sind allerdings nicht verpflichtet, diese Testangebote anzunehmen. Eine Testpflicht besteht aufgrund der Corona-ArbSchV nicht, kann sich aber aus landesspezifischen Regelungen ergeben.

Hier gelangen Sie zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17.06.2021 und hier zur 1. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.



Ass. jur. Thomas Felleisen

Tel. 0631 3677-271

Fax 0631 3677-266

tfelleisen--at--hwk-pfalz.de

Ass. jur. Conny Eckert

Tel. 0631 3677-254

Fax 0631 3677-266

ceckert--at--hwk-pfalz.de

Ass. jur. Clara Seckert

Tel. 0631 3677-226

Fax 0631 3677-266

cseckert--at--hwk-pfalz.de