Datenschutz im Handwerksbetrieb

Der Bundestag hat die Reform des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) im Dezember 2015 verabschiedet. Zentrales Ziel des Gesetzes ist es, die Befugnis von Verbraucherschutzverbänden zur Abmahnung im Geschäftsverkehr zu stärken. Das Risiko für Betriebe wegen entsprechender Verstöße abgemahnt werden zu können, erhöht sich dadurch.

Datenschutzbeauftragter

Auch wenn die meisten Handwerksbetriebe aufgrund ihrer Größe nicht der datenschutzrechtlichen Verpflichtung unterliegen, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen, so haben bei kleinen Betrieben die Geschäftsführer den Datenschutz sicherzustellen. Die Pflicht zur Berufung eines Datenschutzbeauftragten im Betrieb hängt von der Zahl der Personen ab, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden,

  • wenn personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und damit mindestens 20 Personen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind oder
  • wenn personenbezogene Daten auf andere als automatisierte Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit mindestens 20 Personen beschäftigt sind oder
  • unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, wenn   
    - automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle unterliegen (besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen), oder   
    - personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung automatisiert verarbeitet werden(z.B. Adresshandel, Auskunfteien etc.)

Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Vor einiger Zeit war es bereits zu einer Abmahnwelle gekommen, mit der das fehlende Verfügbarmachen des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses nach § 4g Abs.2 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgemahnt wurde. Handwerksbetriebe waren von Anwaltskanzleien mit der Aufforderung angeschrieben worden, das öffentliche Verfahrensverzeichnis zur Einsichtnahme zu übersenden. Tatsächlich ist ein Betrieb auf Antrag dazu verpflichtet, jedermann ein öffentliches Verfahrensverzeichnis mit den Angaben hinsichtlich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten in geeigneter Weise verfügbar zu machen.

Weitere Informationen und Muster

Musterverfahrensverzeichnis können die Handwerksbetriebe auf den Seiten des Datenschutz-Wiki herunterladen und entsprechend anpassen (ganz nach unten scrollen). Betreiberin des Datenschutz-Wiki ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: https://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Verfahrensverzeichnisse_und_Meldepflichten

Nähere Informationen und eine Broschüre zum Thema "Der betriebliche Datenschutzbeauftragte" finden Sie auf der Homepage des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz im Bereich Datenschutzthemen.