Die Befreiung von der Buchführungspflicht - Neuer Flyer

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat zur Unternehmerinformation den Flyer „Die Befreiung von der Buchführungspflicht“ neu aufgelegt.

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sind Kleinunternehmer durch den neu eingefügten § 241a HGB nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit.

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz wurden zum 1. Januar 2016 die Umsatz- und Gewinngrenzen der Buchführungsvorschriften in § 141 AO und § 241a HGB um jeweils 20 % angehoben. Solange

  • der Jahresumsatz 600.000 Euro (vorher: 500.000 Euro) und
  • der Jahresgewinn 60.000 Euro (vorher: 50.000 Euro)

nicht übersteigen, sind selbstständige Gewerbetreibende, Einzelunternehmer und eingetragene Kaufleute von der Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und den dazugehörigen Aufgaben befreit.

Der ZDH-Flyer ist direkt bei Marketing Handwerk Aachen, Ritterstraße 21, 52072 Aachen zu beziehen.

Ein Muster zur Ansicht finden Sie hier.