E-Vergabe: Pflicht ab 19. Oktober 2018

E-Vergabe im Oberschwellenbereich - Ende der Übergangsfrist zum 18. Oktober 2018

Für Vergabeverfahren mit Auftragswerten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ist die E-Vergabe ein zentrales Element, das u.a. zu einer deutlichen Reduzierung der Bürokratiekosten führen soll.
Als Kernelemente der Digitalisierung müssen Auftraggeber künftig öffentliche Aufträge im Internet bekannt machen und die Vergabeunterlagen den Unternehmen kostenfrei und direkt abrufbar zur Verfügung stellen.
Auch sollen Bewerber und Bieter ihre Interessenbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote grundsätzlich nur noch mithilfe elektronischer Mittel einreichen. Gleiches gilt für die gesamte Kommunikation im Vergabeprozess.
Die E-Vergabe entlastet nicht nur von unnötigen Bürokratiekosten, sondern stärkt auch den Wettbewerb um öffentliche Aufträge und die Transparenz.

Ab dem 19. Oktober 2018 sind von allen Vergabestellen für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte elektronische Mittel von allen Beteiligten des Vergabeverfahrens verbindlich vorzugeben und zu verwenden.



EU-Schwellenwerte

Alle zwei Jahre wird von der EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts überprüft.

Seit dem 1. Januar 2018 gelten folgende Schwellenwerte:
·         für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 144.000 € (bisher 135.000 €)
·         für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 221.000 € (bisher 209.000 €)
·         für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 443.000 € (bisher 418.000 €)
·         für Bauaufträge: 5.548.000 € (bisher 5.225.000 €)
·         für Konzessionsvergaben: 5.548.000 € (bisher 5.225.000 €).

Marie Thieler_IMG_9784-Bearbeitet_WEB

Ass. jur. Marie Thieler

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