GEMA und GEZ

Jeder, der ein Rundfunk- und/oder Fernsehgerät zum Empfang bereithält, hat hierfür über die GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland) entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/oder Fernsehgerät bereitgehalten wird. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Auch sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte, wie z. B. PC’s und Notebooks, die mit einer TV- oder Radiokarte ausgerüstet sind, unterliegen der Gebührenpflicht. Für Firmen und Selbstständige gilt: ist in der Betriebsstätte oder im Büro weder ein Fahrzeug mit einem Autoradio noch sonst ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet, so fällt für sämtliche Internet-PC’s und UMTS-Handys, unabhängig von ihrer Anzahl, eine monatliche Gebühr an. 

Der neue Rundfunkbeitrag: Am 1. Januar 2013 startet der Rundfunkbeitrag und löst damit die Rundfunkgebühr ab.

An die Stelle des bisherigen Systems der geräteorientierten Gebührenfassung wird ab 2013 eine Haushalts- und Betriebsstättenabgabe (Rundfunkabgabe) treten.  Der neue Rundfunkbeitrag ergibt sich aus der Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der Kraftfahrzeuge. Wer welche Rundfunkgeräte bereithält, spielt zukünftig keine Rolle mehr.

Tipp: Betrieben hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Abschätzung ihrer zukünftigen Belastung einen Gebührenrechner zur Verfügung gestellt.

Erfassungsbogen der GEZ: Seit Anfang März 2012 berichten Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer der Pfalz, dass sie den aktuellen Erfassungsbogen der GEZ erhalten haben. Darin werden die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Fahrzeuge abgefragt. Bitte beachten Sie, dass neben der von der GEZ direkt angeschriebenen Betriebsstätte auch die weiteren vorhandenen Betriebsstätten des Unternehmens anzugeben sind. Grundsätzlich besteht gemäß Staatsvertrag Auskunftspflicht.

Mit der Bezahlung der GEZ-Gebühren sind jedoch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den gesendeten Musikwerken und die hierfür den Urhebern nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Vergütungsansprüche nicht mit abgegolten.

Zuständig für die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger ist die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Neben der GEZ-Gebühr ist also dann eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu entrichten, wenn das Rundfunk- oder Fernsehgerät zur öffentlichen Wiedergabe genutzt wird. Das ist z. B. bei Hintergrundmusik in Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, gastronomischen Betrieben usw. der Fall. Für Handwerksbetriebe kann das insbesondere bei Musikuntermalung in öffentlich zugänglichen Räumen mit Kundenkontakt Relevanz haben (z. B. Friseure, Bäcker, andere Handwerke mit Ladengeschäften). 

Einige Innungen, Kreishandwerkerschaften und Fachverbände haben Rahmenvereinbarung mit der GEMA abgeschlossen, wodurch Preisnachlässe bis zu 20 % möglich sind. Handwerksunternehmen sollten sich vor einer Anmeldung bei der GEMA bei ihrer jeweiligen Branchenorganisation nach diesen Konditionen erkundigen. 

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des ZDH und der GEZ.

  
Stand: März 2012