Gibt es ein neues Gesetz über eine Entschädigung für Kinderbetreuungszeiten wegen Schul- und Kitaschließung?
Ja.
Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und daher nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Die Neuregelung ist Bestandteil des Sozialschutz-Pakets das am 28. März 2020 in Kraft getreten ist.
Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.
Voraussetzungen:
- Erwerbstätige Eltern haben Kinder zu betreuen,
- die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben
- oder behindert und dementsprechend auf Hilfe / Betreuung angewiesen sind. - Anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit dürfen nicht bestehen. Dies ist vom Arbeitnehmer darzulegen. Covid-19-Risikogruppen, wie Großeltern müssen nicht herangezogen werden.
- Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben müssen vorrangig genutzt werden, soweit dies zumutbar ist.
- Darüber hinaus dürfen keine anderen Möglichkeiten bestehen, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben (z.B. zumutbare Arbeit aus dem Home-Office).
- Für Zeiten, in denen Kitas oder Schulen wegen Schulferien ohnehin geschlossen wären, besteht kein Anspruch.
Die neue Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Wer zahlt?
Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. In Rheinland-Pfalz können Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG können beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau eingereicht werden.
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