Änderung der Mindestausbildungsvergütung ab 2026
Am 1. Januar 2026 hat sich die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende geändert. Grundlage hierfür ist die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) festgelegte neue Mindestausbildungsvergütung gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Für duale Ausbildungsverhältnisse gelten ab dem 1. Januar 2026 folgende monatlichen Mindestbeträge:
| Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr | 4. Ausbildungsjahr |
| 2020 | 515,00 € | 607,70 € | 695,25 € | 721,00 € |
| 2021 | 550,00 € | 649,00 € | 742,50 € | 770,00 € |
| 2022 | 585,00 € | 690,30 € | 789,75 € | 819,00 € |
| 2023 | 620,00 € | 731,60 € | 837,00 € | 868,00 € |
| 2024 | 649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |
| 2025 | 682,00 € | 805,00 € | 921,00 € | 955,00 € |
| 2026 | 724,00 € | 854,00 € | 977,00 € | 1.014,00 € |
Der Betrag für das erste Ausbildungsjahr steigt damit im Vergleich zu 2025 (bisher 682 €) um ca. 6,2 % an.
Bitte beachten Sie:
Die Auszubildenden bleiben grundsätzlich immer in der Jahrgangskohorte. Das heißt, wer im Jahr 2023 seine Berufsausbildung beginnt, hat demnach im dritten Ausbildungsjahr einen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung von brutto 837,00 Euro pro Monat.
Es handelt sich um eine gesetzliche Mindestvergütung. Betriebe, die tarifgebunden sind, bleiben weiterhin an die in ihrem jeweiligen Tarifvertrag festgelegte Ausbildungsvergütung gebunden. Ist diese tarifvertragliche Vergütung niedriger als die gesetzliche Mindestvergütung, ist es möglich, diese anzuwenden.
Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt, dass die Ausbildungsvergütung mindestens der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung entsprechen muss. Dabei darf eine Vergütung die tariflichen Sätze um maximal 20 % unterschreiten, jedoch nicht die gesetzliche Mindestvergütung.
Sollten Sie Fragen zur Anwendung der neuen Beträge haben — etwa im Hinblick auf tarifgebundene Vergütungen, Staffelungen oder Abschläge — stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.