Inhalt der Meisterprüfung

Die handwerkliche Meisterprüfung ist nach wie vor eine der umfassendsten Prüfungen im deut­schen Berufsbil­dungs­system.

Im Rahmen der Meisterprüfung müssen sowohl fachspezifische, als auch betriebswirtschaftliche und arbeitspädagogische Kenntnisse nachgewiesen werden.

Sie gliedert sich in vier selbständige Teile, die entweder zusammenhängend oder auch abschnittsweise abgelegt werden können.

Geprüft werden dabei sowohl die „meisterhafte Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten" (Teil I) als auch die fachtheo­retischen Kennt­nisse (Teil II) des zukünftigen Handwerksmeisters. Darüber hinaus müssen die Prüflinge den Nach­weis von be­triebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen (Teil III) erbringen sowie zusätzlich arbeits- und be­rufspädagogisches Wissen (Teil IV) nachweisen.

Die Prüfungsinhalte der einzelnen Teile richten sich nach den entsprechenden be­rufsspezifischen Vor­schriften, die vom Bundes­wirtschafts­ministerium erlassen wer­den.

So regeln die sogenannten "Verordnungen über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung" in den jeweiligen Handwerken die Inhalte der Prüfungen in der Fachpraxis und der Fachtheorie.

Folgende Inhalte werden geprüft:

a) Fachpraktische Prüfung (Teil I)

Die fachpraktische Prüfung besteht in der Regel aus der Anfertigung eines Meisterprüfungsprojektes und/oder der Lösung einer Situationsaufgabe - dies soll einem konkreten Kundenauftrag entsprechen - und einem darauf bezogenen Fachgespräch.

b) Fachtheoretische Prüfung (Teil II)

Die Prüfung im Teil II der Meisterprüfung soll den Nachweis liefern, dass der Prüfling in der Lage ist, technologische, ablauftechnische, verfahrenstechnische, werkstofftechnische und mathematische Kenntnisse zu verknüpfen, um Probleme zu lösen und deren Lösung dokumentieren zu können.

c) Prüfung Teil III (betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse) und Teil IV (Berufs- und Arbeitspädagogik) der Meisterprüfung

Die Prüfungsanforderungen in den Tei­len III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung sind in der "Verordnung über ge­meinsame Anforde­rungen in der Mei­sterprüfung im Hand­werk vom 18. Juli 2000" geregelt.

Wie die Bezeichnung schon verdeut­licht, sind diese Vorschriften für alle Berufe gleich.

Im einzelnen um­fassen diese Prüfungen im Teil III folgende Fächer:

  • Grundlagen des Rechnungswesens und Controlling
  • Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb
  • Rechtliche und steuerliche Grundlagen.

Der Teil IV besteht aus folgenden Fächern:

  • Allgemeine Grundlagen
  • Planung der Ausbildung
  • Einstellung von Auszubildenden
  • Ausbildung am Arbeitsplatz
  • Förderung des Lernprozesses
  • Ausbildung in der Gruppe
  • Abschluss der Ausbildung