Kann sich der Urlaubsanspruch in der Zeit, in der sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet, reduzieren?

Den Beschäftigten steht gem. § 3 Abs. 1 BUrlG grundsätzlich ein Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktage jährlich zu. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag kann ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden.

Die Frage, ob der Arbeitgeber in der Zeit, in der sich sein Betrieb in Kurzarbeit befindet, den Urlaubsanspruch der Beschäftigten anteilig kürzen kann ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt. Das BAG hat in einer Entscheidung im Jahre 2019 (AZ: 9 AZR 315/17) entschieden, dass während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses der Jahresurlaub anteilig reduziert werden kann. Diesen Ansatz könnte man für den Zeitraum, in dem sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet, entsprechend heranziehen.

Auch der EuGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2012 (AZ: C-229/119) entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nur für die Zeit besteht, in der der Beschäftigte auch tatsächlich gearbeitet hat.

Ungeklärt ist jedoch, ob die Kürzung automatisch eintritt oder mit den Beschäftigten im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden muss.

Kürzlich entschied das LAG Düsseldorf, dass in Zeiträumen mit Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche gem. § 3 BUrlG erworben werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob es zu einer Entscheidung des BAG in diesem Fall kommt.



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