Keine Entschädigungsleistungen nach § 56 I IfSG für Ungeimpfte

Mit Beschluss vom 22.09.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, dass es spätestens ab dem 01. November 2021 keine Entschädigungsleistungen gem. § 56 IfSG mehr für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19 geben soll.

Dies bedeutet:

Spätestens ab dem 01. November 2021 werden die Länder Personen, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen Covid-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots oder einer behördlich angeordneten Absonderung keinen vollständigen Impfschutz mit einem gelisteten Impfstoff vorweisen können und für die eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 IfSG vorliegt, keine Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1 IfSG mehr gewährt werden.

Personen, für die keine öffentliche Impfempfehlung vorliegt, sowie Personen, die durch ärztliches Attest bestätigt bekommen, dass eine medizinische Kontraindikation bezüglich der Corona-Schutzimpfung vorliegt, wird weiterhin eine Entschädigung gem. § 56 Abs. 1 IfSG gewährt.

Außerdem unterliegen Personen mit vollständigem Impfschutz zukünftig grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr.

Quelle: https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?uid=228&jahr=2021



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