Können offene Verbindlichkeiten bei der Handwerkskammer gestundet werden?
In Anbetracht der aktuellen Krise sieht die Handwerkskammer der Pfalz von dem Versand von Mahnungen und Vollstreckungsaufträgen für offene Gebühren- und Beitragsforderungen bis zum 30. September 2020 ab (ggf. mit einseitiger Verlängerung).
Alle Forderungen gelten bis dahin als gestundet.
Forderungen, die an die Vollstreckungsstellen der Kommunen zum Einzug weitergeleitet sind, liegen im Einflussbereich und der Verantwortung der Vollstreckungsstellen der Kommunen, von denen wir wissen, dass diese gegenwärtig zum großen Teil ebenfalls keine Vollstreckungen vornehmen.
Gerne steht Ihnen unsere Debitorenbuchhaltung mit den folgenden Ansprechpartnerinnen zur Verfügung:
Sollte eine kürzlich erfolgte Abbuchung durch die Handwerkskammer Sie in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht haben, stehen Ihnen die o.g. Kolleginnen ebenfalls zur Verfügung.