Können offene Verbindlichkeiten bei der Handwerkskammer gestundet werden?

In Anbetracht der aktuellen Krise sieht die Handwerkskammer der Pfalz von dem Versand von Mahnungen und Vollstreckungsaufträgen für offene Gebühren- und Beitragsforderungen bis zum 30. September 2020 ab (ggf. mit einseitiger Verlängerung).

Alle Forderungen gelten bis dahin als gestundet.

Forderungen, die an die Vollstreckungsstellen der Kommunen zum Einzug weitergeleitet sind, liegen im Einflussbereich und der Verantwortung der Vollstreckungsstellen der Kommunen, von denen wir wissen, dass diese gegenwärtig zum großen Teil ebenfalls keine Vollstreckungen vornehmen.

Gerne steht Ihnen unsere Debitorenbuchhaltung mit den folgenden Ansprechpartnerinnen zur Verfügung:



Paula Carra

Tel. 0631 3677-224

Fax 0631 3677-264

pcarra--at--hwk-pfalz.de

Ivonne Reis

Tel. 0631 3677-120

Fax 0631 3677-264

ireis--at--hwk-pfalz.de

Jelena Walter

Tel. 0631 3677-130

Fax 0631 3677-264

jwalter--at--hwk-pfalz.de



Sollte eine kürzlich erfolgte Abbuchung durch die Handwerkskammer Sie in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht haben, stehen Ihnen die o.g. Kolleginnen ebenfalls zur Verfügung.