Mietminderung wegen coronabedingten Schließungen nur im Einzelfall möglich

Nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und –chefs der Länder im Dezember 2020 wonach für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, gesetzlich vermutet werden soll, dass erhebliche Beschränkungen in Folge der Covid-19- Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können, ist nun am 01. Januar 2021 der Artikel 240 § 7 EGBGB in Kraft getreten.

Dieser besagt:

Artikel 240 § 7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

Aufgrund dieser Regelung und der dazugehörigen Gesetzesbegründung wird nunmehr im Rahmen des § 313 BGB, der die Störung der Geschäftsgrundlage regelt, vermutet, dass coronabedingte Betriebsschließungen eine Störung der Geschäftsgrundlage im Einzelfall darstellen.

Die konkrete Rechtsfolge ist jedoch unklar. In Betracht kommt eine Anpassung oder Stundung der Mietzahlungen. Möglich erscheint auch eine Mietminderung. Letztlich hängt die konkrete Folge der coronabedingten Schließung im Rahmen des § 313 BGB vom konkreten Einzelfall ab.  Zu berücksichtigen sind unter anderem die wirtschaftlichen Einbußen der Vertragsparteien und die Höhe der staatlichen Hilfen seitens des Mieters.

Art. 240 § 7 EGBGB stellt somit kein grundsätzliches gesetzlich geregeltes Minderungsrecht seitens des Gewerbemieters dar, er verbessert jedoch die Situation der Gewerbemieter in der Corona-Pandemie erheblich.



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