Müssen Kunden und Mitarbeiter in meinem Geschäft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

Seit dem 27. April gilt die Maskenpflicht für den ÖPNV und das Einkaufen. Alle Kunden, die Ihr Geschäft betreten, müssen demnach eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Gleiches gilt auch für Ihre Mitarbeiter.

Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten laut Corona-Bekämpfungsverordnung allerdings nicht:

  • für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  • für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  • soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör-oder Sehbehinderung, oder zu Identifikationszwecken erforderlich ist,
  • für Ihre Mitarbeiter, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden (z.B. Schutzscheibe) oder solange kein Kontakt zu Kunden oder Besuchern besteht.

Zum Schutz der Kunden und Ihrer Mitarbeiter, für die Sie als Unternehmer verantwortlich sind, können Sie aber in der Regel von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Personen den Zutritt verweigern. Wir empfehlen Ihnen, gemeinsam mit dem Kunden und der Berufsgenossenschaft eine Lösung zu finden.

Beispiel Friseur: Kunden mit besonderen Anforderungen an die Schutzmaßnahmen, organisatorisch auf den ersten oder letzten Termin des Arbeitstages einplanen.
Beispiel Ladengeschäft: Desinfizierte Gesichtsvisiere für die Dauer des Besuchs anbieten.

Die Antidiskriminierungsstelle gibt zu der Rechtslage folgende Einschätzung ab.

Auch in Arbeitsbereichen ohne Kundenverkehr (z.B. Werkstatt oder Baustelle) muss in Situationen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.



Max Becker

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