Neues im Jahr 2017: Arbeits- und Sozialrecht
Zum 1. Januar 2017 sind im Bereich Arbeit und Soziales einige Änderungen und Neuregelungen in Kraft getreten. Die für Handwerksbetriebe relevanten Punkte finden Sie in folgender Übersicht.
Die Übersicht über alle Änderungen und Neuregelungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie auf dessen Internetseite www.bmas.de .
Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigten nach der Regelaltersgrenze
Zum 1. Januar 2017 entfällt der bisher anfallende Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind. Damit soll ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geleistet werden. Die Regelung gilt befristet bis 31. Dezember 2021.
Ausweitung der Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen Unternehmen
Zum 1. Januar 2017 entfällt bei einer Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Bundesagentur für Arbeit in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen.
Insolvenzgeld
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2017 von bisher 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,09 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2017.
Gesetzlicher Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2017 beträgt weiterhin 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67
Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1952 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
Ab 1. Januar 2017 sind auch Bezieher einer vorzeitigen Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie neben dem Bezug einer solchen Vollrente weiterhin arbeiten. Bezieher einer Vollrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind ab Januar 2017 zwar weiterhin versicherungsfrei, wenn sie parallel zum Rentenbezug weiter arbeiten; sie können aber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Für diesen Fall müssen sie auch Rentenversicherungsbeiträge zahlen, erwerben hierdurch aber zusätzliche Rentenanwartschaften.
Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.
Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2017 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2015) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2017:
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 6.350 € | 76.200 € | 5.700 € | 68.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 7.850 € | 94.200 € | 7.000 € | 84.000 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 6.350 € | 76.200 € | 5.700 € | 68.400 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 4.800 € | 57.600 € | 4.800 € | 57.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 4.350 € | 52.200 € | 4.350 € | 52.200 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 2.975 € | 35.700 € | 2.660 € | 31.920 € |
vorläufiges Duchschnittsentgelt / Jahr in der Rentenversicherung | 37.103 € |
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2017 beträgt weiterhin 84,15 Euro monatlich.
Sachbezugswerte 2017
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2015 bis Juni 2016 um 1,9 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 236 Euro auf 241 Euro (Frühstück auf 51 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 95 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.