Novellierte Verpackungsverordnung: Wovon ist das Handwerk betroffen?

Seit 1. Januar 2009 gelten mit der überarbeiteten Verpackungsverordnung schärfere Anforderungen für die Abgabe von Verkaufsverpackungen an den Endverbraucher. Diese Verpackungen müssen ausnahmslos bei einem „Dualen System" lizensiert sein.

Betroffen sind im Handwerk vor allem die Lebensmittelhandwerke Bäcker und Fleischer aber auch Kfz-Unternehmen, Frisöre, Elektrotechniker und andere -  nämlich alle, die verpackte Waren erstmals in Verkehr bringen. Sie müssen ihre Verpackungen entweder selbst bei einem „Dualen System" lizensieren lassen oder lizensiertes Verpackungsmaterial verwenden. Die Lizenzgebühr für Verpackungen wird nach Gewicht und Materialkategorie berechnet. Die Lizenzgebühr wird an einen dualen Entsorgungsdienstleister abgeführt. Die Kennzeichnung der Verpackungsmaterialien mit einem Systemkennzeichen wie z. B. „grüner Punkt" fällt weg.

 

Mit der Umsetzung der novellierten Verpackungsverordnung sollen Lücken in der Finanzierung des Entsorgungssystems geschlossen werden, die dadurch entstanden sind, dass sich viele Hersteller und Vertreiber (Händler) in der Vergangenheit keinem flächendeckenden Entsorgungssystem angeschlossen haben, sich aber auch nicht selbst um die Rücknahme von Verpackungen gekümmert haben.

Lebensmittelhandwerk als Erstbefüller von Serviceverpackungen

Für Bäcker und Fleischer empfiehlt es sich, bereits lizensierte Verpackungen beim Großhändler einzukaufen. Hierbei geht es um Verkaufsverpackungen wie Tüten, Einwickelpapier, Folien, Becher, Beutel, Einwegteller, Menüschalen, Tragetaschen, Dosen, Gläser etc., die vom Betrieb befüllt an den Endverbraucher abgegeben werden. Da keine Kennzeichnung der Verpackungen mit einem Systemkennzeichen (z. B. grüner Punkt) mehr vorgesehen ist, kann bereits vorhandenes Verpackungsmaterial aufgebraucht werden.

 

Handwerksbetriebe als Verkäufer von verpackter Handelsware

Handwerksbetriebe, die neben ihrer handwerklichen Dienstleistung auch den Verkauf bereits verpackte Handelsware anbieten (z. B. Kfz-Ersatzteile, Elektrogeräte, Haarpflegeprodukte etc.) sollten sich vom Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass die Verpackungen lizensiert sind. Wären sie es nicht, so müsste der verkaufende Betrieb die Lizensierung selbst vornehmen - mit allen damit verbundenen Meldungen und Abrechnungen über einen Entsorgungsdienstleister.

 

Handwerksbetriebe als Lieferanten für gewerbliche Endverbraucher

Die Verpackungsverordnung regelt auch die Rücknahme von Verpackungen, die nicht an den privaten, sondern den gewerblichen Endverbraucher gehen. Es können z. B. Modell- oder Maschinenbauer betroffen sein, die von ihnen verpackte Produkte an gewerbliche Kunden liefern. Sie müssen die verwendeten Verpackungen bei einem der nachfolgenden „Dualen Systeme" selbst lizensieren lassen.

 

Vollständigkeitserklärung

Wer jährlich mehr als

  • 80.000 kg Glas,
  • 50.000 kg Papier, Pappe, Karton oder
  • 30.000 kg sonstige Materialarten (z.B. Verbunde oder Kunststoffe)

in Verkehr bringt, muss künftig jährlich zum 1. Mai des Folgejahres eine Erklärung über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Die Vollständigkeitserklärung ist bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer in elektronischer Form zu hinterlegen.   
Dieses aufwändige Verfahren bleibt den meisten Handwerksbetrieben erspart, da sie meist unter die oben angegebenen Bagatellgrenzen fallen.

 

Handwerksbetriebe als „private Endverbraucher"

Handwerksbetriebe, die als „private Endverbraucher" gelten, können die Sammelsysteme für Haushalte nutzen. Das ist dann der Fall, wenn beim Betrieb pro Stoffgruppe (Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen) nicht mehr als 1100 Liter Verpackungsabfall pro Abholturnus anfällt.