Google
Simon Steinberger/Pixabay

Nutzt Ihre Webseite "Google Fonts"?

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über eine zurzeit bundesweit verbreitete Abmahnwelle informieren, die möglicherweise auch Sie betreffen könnte.

Bei „Google Fonts“ handelt es sich um ein interaktives Verzeichnis von Schriftarten, das Google zur freien Verwendung auf Webseiten bereitgestellt hat. Die Einbindung von dynamischen Web-Inhalten wie „Google Fonts“ auf der eigenen Webseite ist jedoch ohne Einwilligung der Webseitenbesucher rechtswidrig. Das hat das Landgericht München in einem Urteil vom 20.01.2022 entschieden.

Wird eine der Google-Schriftarten vom Browser des Besuchers bei dem Besuch der Webseite angefordert, so wird die IP-Adresse des Besuchers von Google erfasst, in die USA übermittelt und für Analysezwecke verwendet.  Bei den auf diese Weise erhobenen dynamischen IP-Adressen handelt es sich nach dem Urteil des Landgerichts München um personenbezogene Daten. Die einzig rechtssichere Möglichkeit der Einbindung von „Google Fonts“ ist demnach eine Einwilligung des Webseitenbesuchers. Webseitenbetreiber können bei Verstoß auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden.

Handwerksbetriebe sollten daher gemeinsam mit ihrem Web-Entwickler prüfen, ob ihre Webseite „Google Fonts“ nutzt. Eine Lösungsmöglichkeit wäre beispielsweise, „Google Fonts“ lokal zu betreiben statt dynamisch, sodass die personenbezogenen Daten nicht auf einen US-Server übermittelt werden.

Grundsätzlich wird empfohlen, mehrmals im Jahr die eigene Webseite auf Erfüllung rechtlicher Anforderungen zu überprüfen. Als Ansprechpartnerin bei der Handwerkskammer der Pfalz steht Emilie Schneider zur Verfügung: Tel.: 0631/3677-231; E-Mail: eschneider@hwk-pfalz.de.



Die Beauftragte für Innovation und Technologie mit dem Schwerpunkt Digitalisierung (DIGI-BIT) wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

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